Neue Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV): Diese Patienten brauchen eine ärztliche Impfbescheinigung!
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Die „Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV“ vom 18.12.2020 ist bereits zum 8. Februar 2021 erneut geändert worden. Durch Änderungen an den §§ 3 und 4 hat sich insbesondere der Kreis der Personen, die wegen einer Erkrankung höhere Priorität bei der Impfung erhalten, erweitert. Bevorzugt geimpft werden können nunmehr – unabhängig vom Alter – Personen mit den dort aufgeführten Erkrankungen.
§ 3 der CoronaImpfV (hohe Priorität, Anspruch ab 70. Lebensjahr und/oder bei folgenden Diagnosen)
- Trisomie 21
- Organtransplantation
- Demenz oder geistige Behinderung oder schwere psychiatrische Erkrankung (insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression)
- Maligne hämatologische Erkrankungen oder behandlungsbedürftige solide Tumorerkrankungen (wenn nicht in Remission oder wenn Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt)
- Interstitielle Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder andere, ähnlich schwere chronische Lungenerkrankung
- Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5 %)
- Leberzirrhose oder andere chronische Lebererkrankung
- Chronische Nierenerkrankung
- Adipositas (Body-Mass-Index über 40)
- Erkrankungen mit einem sehr hohen oder hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall)
§ 4 der CoronaImpfV (erhöhte Priorität, Anspruch ab 60. Lebensjahr und/oder bei folgenden Diagnosen)
- Behandlungsfreie in Remission befindliche Krebserkrankungen, wenn die Remissionsdauer mehr als fünf Jahre beträgt
- Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen
- Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit oder arterielle Hypertonie
- Zerebrovaskuläre Erkrankungen, Apoplex oder eine andere chronisch neurologische Erkrankung
- Asthma bronchiale
- Chronisch entzündliche Darmerkrankung
- Diabetes mellitus (HbA1c < 58 mmol/mol oder < 7,5%)
- Adipositas (Body-Mass-Index über 30)
- Erkrankungen mit einem sehr hohen oder hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall)
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat mit dieser ab 8. Februar 2021 gültigen Änderung der CoronaImpfV offensichtlich auch versucht, dem Markteintritt eines neuen Impfstoffes Rechnung zu tragen, der nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch‐Institut nur bei Personen bis zum vollendeten 65. Lebensjahr eingesetzt werden darf. Die Verordnung sieht deshalb nun eine Art altersabhängige Steuerung des Impfstoffeinsatzes und eine daraus resultierende Unterscheidung zwischen Personen, die mit dem mRNA‐Impfstoff (ab einem Alter von 65 Jahren) bzw. dem Vektor‐Impfstoff (im Alter von 18 bis 64 Jahren) vorsorgt werden sollen.
Dieser Punkt spielt in den Praxen im Moment aber keine Rolle, ebenso wie die Auswahl der zu impfenden Personen nach dem Alter und dem in der Verordnung definierten Berufsrisiko. Personen, auf die diese Kriterien zutreffen, müssen sich selbst, z. B. über die europaweite Telefonnummer 116 117 oder die regionale Homepage der Gesundheitsämter oder Sozialministerien, einen Impftermin besorgen.
Hinweis auf Paragraf reicht aus!
Anders sieht es bei den o. g. Diagnosen aus. Hier muss die zu impfendende Person einen Nachweis in Form eines ärztlichen Attestes liefern, dass eine oder mehrere dieser Erkrankungen vorliegen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte im Dezember 2020 noch mitgeteilt, dass die ambulanten Praxen erst zu einem späten Zeitpunkt in die Impf-Priorisierung über ärztliche Zeugnisse einbezogen werden. Das geschieht nun aber ab sofort und auch im Rahmen von Einzelfallentscheidungen.
In den §§ 3 und 4 wurden in einer Öffnungsklausel Personen mit bestimmten spezifischen Krankheiten in die Priorisierung einbezogen. Darunter befinden sich u. a. Personen mit Adipositas, die bei einem Body‐Mass‐Index über 30 der erhöhten Priorität nach § 4 und bei mehr als BMI 40 sogar der hohen Priorität nach § 3 zugeordnet werden. Ähnlich sieht es bei Personen mit Diabetes mellitus aus: Mit einem HbA1c gleich oder über 7,5 % fallen die Betreffenden in die höhere Priorisierungsgruppe nach § 3, mit weniger als 7,5 % HbA1c immerhin noch in die Gruppe nach § 4 der Impfverordnung. Unklar ist, welche Personen laut den §§ 3 und 4 priorisiert werden sollen, bei denen nur nach individueller ärztlicher Beurteilung ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestehen soll.
Angesichts der aktuell und auch in naher Zukunft zu erwartenden hohen Zahl an noch nicht durchgeimpften Personengruppen mit höchster Priorität nach § 2 der CoronaImpfV wird dies zu Diskussionen in den Arztpraxen führen, die ärztliche Zeugnisse zur Bestätigung der Impf-Priorisierung ausstellen sollen. Um den normalen Praxisbetrieb mit dieser Anforderung nicht zu belasten, ist es wichtig, die Aufgabe so formlos wie möglich zu erledigen. Hier hilft ein mehrfach von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) veröffentlichter Hinweis, dass auf dem Attest keine Diagnosen angegeben werden müssen, sondern der Hinweis, dass eine „Priorisierungsstufe“ nach den §§ 3 und/oder 4 der CoronaImpfV vorliegt, ausreichend ist.
Dies kann z. B. mit dem folgenden Formular weitestgehend unbürokratisch erledigt werden. Es genügt ein Kreuz entweder bei § 3 oder § 4. Der Aufwand entspricht dann auch dem Honorar von 5 Euro, das in der CoronaImpfV festgelegt ist.
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis in Hofheim/Taunus und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.