Labor und häusliche Krankenpflege: Diese Formulare wurden geändert!
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Bei der häuslichen Krankenpflege sind jetzt Blankoverordnungen möglich!
Im hausärztlichen Bereich von besonderer Bedeutung dürften die recht umfangreichen Änderungen beim Formular 12 zur Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP) sein, die zum 1. Juli 2024 Gültigkeit erlangen. Eigentlich sollte das schon früher geschehen, es gab aber eine Verzögerung, da sich der GKV-Spitzenverband und die führenden Pflegeverbände nicht auf die Umsetzung der Rahmenempfehlungen zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 132a Abs. 1 SGB V, die bereits am 1. Januar 2024 in Kraft getreten waren, einigen konnten. Ein Schiedsverfahren musste deshalb die Lösung bringen.
Hauptgrund für viele Änderungen auf dem Formular 12 ist die Einführung der sogenannten Blankoverordnung, durch die Pflegefachkräften erlaubt werden kann, selbst auf den Behandlungsrahmen Einfluss zu nehmen.
In der Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ kann jetzt angekreuzt werden, ob die Pflegefachkraft Häufigkeit und Dauer selbst festlegt und somit eine Blankoverordnung ausgestellt wird. Der Gesamtverordnungszeitraum muss dann nicht angegeben werden. Dies ist nur erforderlich, wenn die Praxis Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen selbst festlegt.
Eine Blankoverordnung ist aber nur bei den folgenden Leistungen aus dem HKP-Leistungsverzeichnis möglich:
Nummer | Leistungsbezeichnung | Nummer | Leistungsbezeichnung |
1 | Anleitung bei Grundpflege in der Häuslichkeit | 2 | Ausscheidungen |
3 | Ernährung (nur orale Verabreichung) | 4 | Körperpflege |
5 | Hauswirtschaftliche Versorgung | 6 | Absaugen (nur der oberen Luftwege) |
7 | Anleitung bei der Behandlungspflege | 12 | Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung |
13 | Drainagen (Überprüfen, Versorgen) | 14 | Einlauf/Klistier/Klysma/digitale Enddarmausräumung |
21 | Auflegen von Kälteträgern | 22 | Versorgung eines suprapubischen Katheters |
23 | Katheterisierung der Harnblase | 27 | Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG) |
28 | Stomabehandlung | 30 | Pflege des zentralen Venenkatheters |
31 | Wundversorgung einer akuten Wunde | 31b | Kompressionsstrümpfe/Kompressionsverband |
31c | Stützende Verbände | 31d | Bandagen und Orthesen |
Einige Maßnahmen häuslicher Krankenpflege, bei denen eine Blankoverordnung möglich ist, stehen aus Platzgründen nicht auf dem Formular. Praxen können sie aber im Freitextfeld „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ angeben. Dazu gehört z. B. die Nr. 12 „Positionswechsel bei Dekubitusbehandlung“.
Grundsätzlich sind drei Fallgestaltungen möglich:
- Eine sog. Blankoverordnung liegt nicht vor, wenn ausschließlich Maßnahmen verordnet werden, bei denen die Häufigkeit und Dauer von der Praxis festgelegt wurde. Hier muss der Gesamtverordnungszeitraum angegeben werden.
- Bei „Hybrid-Verordnungen“ können sowohl Maßnahmen verordnet werden, bei denen Häufigkeit und Dauer von der Praxis festgelegt wurden, als auch Maßnahmen, bei denen die Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer bestimmen dürfen. In diesem Fall bezieht sich die Angabe des Gesamtverordnungszeitraums nur auf die ärztlich festgelegten Maßnahmen.
- Eine entsprechende Überschrift kennzeichnet die Möglichkeit der Angabe des Gesamtverordnungszeitraums bei ärztlicher Festlegung von Häufigkeit und Dauer. Pflegefachkräfte dürfen diese Felder („vom – bis“) nicht befüllen.
Besonderheiten
Unterhalb des Personalienfeldes wurde das neue Feld „SER“ eingeführt, das für „Soziales Entschädigungsrecht gemäß SGB XIV“ steht, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Dieses Feld muss angekreuzt werden, wenn der Grund für die Verordnung von häuslicher Krankenpflege eine anerkannte gesundheitliche Schädigung ist.
Bei der Leistung „Anleitung zur Behandlungspflege“ wurde das Feld zur Angabe der Anzahl eingerückt und bei den „Einschränkungen, die häusliche Krankenpflege erforderlich machen“ wurde eine Freitextzeile gestrichen.
Das neue Formular 12 sollte durch die Softwareanbieter rechtzeitig zum 1. Juli 2024 in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) hinterlegt worden sein. Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, dürfen ab dem 1. Juli 2024 alte Formulare nicht mehr verwendet werden.
Die Laborüberweisungen wurden vereinheitlicht!
KBV und GKV-Spitzenverband haben zum 1. April 2024 die Überweisung von in-vitro-diagnostischen Leistungen umgestaltet. Hierzu wurden die §§ 24 und 25 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) sowie Muster 10 und die Vordruck-Vereinbarung (Anlage 2 BMV-Ä) angepasst.
In der vertragsärztlichen Versorgung sind bisher bei der Beauftragung von in-vitro-diagnostischen Leistungen nach Kapitel IIIb 19 EBM die Muster 6 und/oder Muster 10 verwendet worden. Künftig können diesbezügliche Materialeinsendungen nach den Abschnitten II 1.7 und IV 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln IIIb 11, 19 und IV 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 in Auftrag gegeben werden. Lediglich bei Leistungen im Rahmen der Früherkennung des Zervixkarzinoms bleibt es bei der Auftragsvergabe nach Muster 39. Die Änderungen in den §§ 24 und 25 BMV-Ä führen dazu, dass die bisher bei Überweisungen von in-vitro-diagnostischen Leistungen differierenden Vorgaben zu pathologischen Untersuchungen in den Abschnitten IIIb 19.3 und 19.4 EBM vereinheitlicht werden.
Das Muster 10 wird in diesem Zusammenhang umbenannt von „Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung“ in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“ und das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ in „SER“ (SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht, bisher BVG) umgewidmet. Wenn bei Patientinnen und Patienten ein Anspruch nach SER besteht, kann dies in dem neuen SER-Feld kenntlich gemacht werden.
Das angepasste Muster 10 tritt zum 1. April ohne Stichtagsregelung in Kraft, sodass vorhandene „alte“ Muster aufgebraucht werden können. Im Praxisverwaltungssystem ist dann die neue Bezeichnung „SER“ hinterlegt. Falls trotzdem ein „altes“ Muster 10 bedruckt wird, muss in einem SER-Fall dies übergangsweise im Feld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ gekennzeichnet sein.
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.