Häusliche Krankenpflege: Bei Palliativpatienten sind auch Symptomkontrollen verordnungsfähig!
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Vertragsärzte können auch Symptomkontrollen bei Palliativpatienten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen. Eine solche Behandlung ist bei schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter möglich und stellt eine Übergangslösung für Patienten dar, die noch keine Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung erhalten oder erhalten wollen (SAPV nach § 37b SGB V, Vollversorgung oder Teilversorgung).
Die Leistung umfasst das Erkennen und Erfassen sowie Behandeln von Krankheitszeichen und Begleiterscheinungen im Rahmen der pflegerischen Tätigkeiten. Mit der Verordnung der Leistung veranlassen Vertragsärzte eine Kontrolle der Schmerzsymptomatik sowie ein Erkennen von Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen oder Obstipation durch den Pflegedienst. Gegenstand der Verordnung sind außerdem Wundkontrollen und -behandlungen bei exulzerierenden Wunden sowie die Krisenintervention, zum Beispiel bei Krampfanfällen, Blutungen und/oder akuten Angstzuständen.
Voraussetzung für die Verordnung ist das Vorhandensein einer oder mehrerer nicht heilbarer fortschreitender und so weit fortgeschrittener Erkrankungen, dass nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf wenige Tage, Wochen oder Monate limitiert ist. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Leistung auch bei länger prognostizierter Lebenserwartung verordnungsfähig, sofern die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verordnungsdauer für die Erst- und Folgeverordnung beträgt jeweils bis zu 14 Tage. Die Häufigkeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf und unterliegt keiner Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der täglichen Pflegeeinsätze. Die Verordnung erfolgt über das Verordnungsformular 12 unter Angabe der „Leistungsziffer 24a“ oder „Symptomkontrolle bei Palliativpatienten“. Weitere behandlungspflegerische Maßnahmen können auf der Verordnung wie bisher ebenfalls angegeben werden. Ziel der Maßnahme ist, den Hospiz- und Palliativgedanken stärker in der Regelversorgung zu verankern und die ambulante Palliativversorgung weiter zu stärken. Hausärzte sollen dabei umfassend beteiligt bleiben.
Wird doch der Einsatz eines Palliativteams erforderlich, ist es deshalb wichtig, dass bei der Verordnung auf dem Formblatt 63 zunächst nur eine „Teilversorgung“ angekreuzt wird. In diesem Fall können Hausärzte im Falle einer in der Regel nicht vermeidbaren Inanspruchnahme, z. B. auch durch Angehörige, die hierfür vorgesehenen GOP 03370 bis 03373 EBM berechnen.
Diese Vorgehensweise ist bei der Behandlung von Palliativpatienten möglich:
In einem ersten Schritt kann im Rahmen der Verordnung einer häuslichen Krankenpflege über Formular Muster 12 ggf. zusätzlich auch eine Unterstützungspflege verordnet werden:
Bei der Versorgung des Palliativpatienten kann der Hausarzt auf jeden Fall zunächst die „Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus“ nach Nr. 03370 EBM berechnen.
EBM | Legende | Punkte | Euro |
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03370 | Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus Anmerkungen: Die Leistung ist einmal im Krankheitsfall, in gleicher Sitzung nicht neben den GOP 03220, 03230, 03360, 03362 und im Krankheitsfall nicht neben der GOP 37300 berechnungsfähig. | 341 | 39,19 |
Sofern ein Palliativteam eingeschaltet werden soll, geschieht dies nach Formblatt 63 und kann nach den Nrn. 01425 bzw. 01426 EBM berechnet werden. Die vom Versicherten durch Vorlage der Verordnung beantragten Leistungen (Rückseite des Verordnungsvordrucks 63, die vom Versicherten bzw. vom SAPV-Leistungserbringer auszufüllen ist) bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse. Diese übernimmt bis zu ihrer Entscheidung über die weitere Leistungserbringung die Kosten für die verordneten und erbrachten Leistungen, wenn die Verordnung spätestens an dem dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag dort vorgelegt wird:
EBM | Legende | Punkte | Euro |
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01425 | Erstverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung | 253 | 29,07 |
01426 | Folgeverordnung zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Die Leistung kann höchstens zweimal im Behandlungsfall berechnet werden. | 152 | 17,47 |
Wird bei der Verordnung „Additiv unterstützende Teilversorgung“ angekreuzt, können vom Hausarzt auch die anderen palliativmedizinischen Leistungen erbracht und berechnet werden:
EBM | Legende | Punkte | Euro |
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03371 | Zuschlag zur Versichertenpauschale nach Nr. 03000 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis, einmal im Behandlungsfall | 159 | 18,27 |
03372 | Zuschlag zu den Nrn. 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit, je 15 Minuten bis zu einem Höchstwert von 620 Punkten | 124 | 14,25 |
03373 | Zuschlag zu den Nrn. 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit, je Besuch | 124 | 14,25 |
WICHTIG
Neuerdings können Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege und damit auch die Unterstützungspflege in Videosprechstunden und in Ausnahmefällen auch nach telefonischem Kontakt, z. B. mit Bezugspersonen, ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Patient der Praxis bekannt ist. Die erstmalige Verordnung kann allerdings weiterhin nur nach persönlicher Untersuchung in der Praxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs erfolgen. Dies gilt auch für das Ausstellen einer Folgeverordnung nach telefonischer Konsultation. Diese ist möglich, wenn der Patient wegen aktueller Beschwerden bereits unmittelbar persönlich untersucht wurde oder in der Videosprechstunde war.
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.