Vor- und Nachsorge bei ambulanten Operationen: Die GOP 01436 geht jetzt auch vor oder nach einem Videokontakt!

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Neben der Gebührenordnungsposition (GOP) 01436 ist für die Berechnung der jeweiligen altersgestaffelten Versicherten­pauschale im selben Behandlungs­fall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (pAPK) notwendig. Der Bewertungs­ausschuss (BA) hat nun entschieden, dass als ein solcher weiterer pAPK auch ein Patienten­kontakt in einer Video­sprechstunde zählt!

Vertragsärzte, die nach § 13 Abs. 4 des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) nur auf Überweisung tätig werden – wie Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin – können keine Versicherten- oder Grundpauschale abrechnen. Hier tritt eine arztgruppenspezifische Konsiliarpauschale an deren Stelle, die wertmäßig nicht die Betreuungsleistungen enthält, die im Verlaufe eines Quartals bei der kontinuierlichen Behandlung eines Patienten erbracht werden. Ärzte, die nicht zu diesen Fachgruppen gehören – wie z. B. Hausärzte –, können aber auch keine Versichertenpauschale abrechnen, sondern nur die GOP 01436 (Konsultationspauschale), wenn sie Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag) erbringen.

In seiner 679. Sitzung hat der BA mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 nun beschlossen, dass „neben der GOP 01436 für die Berechnung der jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt oder Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä notwendig ist.

Im hausärztlichen Bereich sind dadurch in erster Linie die Leistungen betroffen, die – ausschließlich von Hausärzten – im Rahmen der präoperativen Diagnostik bzw. auf Überweisung zur postoperativen Nachbehandlung erbracht werden.

EBMLegendeEuro
31010Operationsvorbereitung für ambulante und beleg­ärztliche Eingriffe bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern, einmal im Behandlungsfall34,93
31011Operationsvorbereitung für ambulante und beleg­ärztliche Eingriffe bei Jugendlichen und Erwachsenen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, einmal im Behandlungsfall

34,93

31012Operationsvorbereitung bei ambulanten und beleg­ärztlichen Eingriffen bei Patienten nach Vollendung des 40. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, einmal im Behandlungsfall

44,70

31013Operationsvorbereitung bei ambulanten und beleg­ärztlichen Eingriffen bei Patienten nach Vollendung des 60. Lebensjahres, einmal im Behandlungsfall

47,80

31600Postoperative Behandlung durch den Hausarzt nach der Erbringung eines Eingriffes des Abschnittes 31.2 bei Überweisung durch den Operateur

18,27

Fallbeispiel

Ein 33-jähriger Patient befindet sich seit mehreren Jahren in hausärzt­licher Behandlung wegen einer essentiellen Hyper­tonie. Der erste Kontakt im laufenden Quartal findet als Video­sprech­stunde wegen der Hypertonie­behandlung statt. Im Rahmen einer geplanten ambulanten OP wegen einer Inguinal­hernie rechts soll auf Über­weisung des Operateurs auch eine präoperative Diagnostik und die post­operative Behandlung durchgeführt werden. Beim ersten OP-Nach­behandlungs­termin findet eine 12-minütige Beratung wegen einer notwendigen Änderung der anti­hyper­tensiven Therapie statt, da der Patient das bisherige Präparat nicht vertragen hat.

So können die erbrachten Leistungen berechnet werden:

DatumEBMLegendeEuro
1. Tag03003VVersichertenpauschale13,10
01450Zuschlag im Zusammenhang mit der Versicherten­pauschalen nach der GOP 03000 für die Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Video­sprech­stunde4,60
Folgetag 101436Konsultationspauschale2,07
31011Operationsvorbereitung für ambulante und beleg­ärztliche Eingriffe bei Jugendlichen und Erwachsenen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, einmal im Behandlungsfall34,93
03220Chronikerpauschale 114,94
Folgetag 231600Postoperative Behandlung durch den Hausarzt nach der Erbringung eines Eingriffes des Abschnittes 31.2 bei Überweisung durch den Operateur18,27
03230Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist14,71

Bitte beachten:

  • Der Hausarzt braucht vom Operateur einen Über­weisungs­schein mit Angabe der OP-Leistungs-GOP (OPS-Code) und des OP-Tages. Postoperativ übernimmt er für die nächsten 21 Tage die Behandlung, die mit der Pauschale nach GOP 31600 vollumfänglich abgegolten ist.
  • Im PVS müssen die beiden Anlässe – kurative Behandlung des Hyper­tonus und Leistungen im Rahmen der ambulanten OP – getrennt dargestellt werden, da die Leistungen des Abschnitts IV.31 des EBM extrabudgetär vergütet werden.
  • Die GOP 03220 ist im Rahmen eines Video­kontaktes nicht berechnungs­fähig, kann aber beim zweiten Kontakt berechnet werden, auch wenn sich der allein auf die ambulante OP bezieht.
  • Im Rahmen der postoperativen Behand­lung können Leistungen zusätzlich berechnet werden, die sich nicht unmittelbar auf die OP-Nach­behand­lung beziehen, wie im vorliegenden Fall eine Beratungs­leistung.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.