Vor- und Nachsorge bei ambulanten Operationen: Die GOP 01436 geht jetzt auch vor oder nach einem Videokontakt!
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Neben der Gebührenordnungsposition (GOP) 01436 ist für die Berechnung der jeweiligen altersgestaffelten Versichertenpauschale im selben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (pAPK) notwendig. Der Bewertungsausschuss (BA) hat nun entschieden, dass als ein solcher weiterer pAPK auch ein Patientenkontakt in einer Videosprechstunde zählt!
Vertragsärzte, die nach § 13 Abs. 4 des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) nur auf Überweisung tätig werden – wie Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin – können keine Versicherten- oder Grundpauschale abrechnen. Hier tritt eine arztgruppenspezifische Konsiliarpauschale an deren Stelle, die wertmäßig nicht die Betreuungsleistungen enthält, die im Verlaufe eines Quartals bei der kontinuierlichen Behandlung eines Patienten erbracht werden. Ärzte, die nicht zu diesen Fachgruppen gehören – wie z. B. Hausärzte –, können aber auch keine Versichertenpauschale abrechnen, sondern nur die GOP 01436 (Konsultationspauschale), wenn sie Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag) erbringen.
In seiner 679. Sitzung hat der BA mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 nun beschlossen, dass „neben der GOP 01436 für die Berechnung der jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt oder Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä notwendig ist“.
Im hausärztlichen Bereich sind dadurch in erster Linie die Leistungen betroffen, die – ausschließlich von Hausärzten – im Rahmen der präoperativen Diagnostik bzw. auf Überweisung zur postoperativen Nachbehandlung erbracht werden.
EBM | Legende | Euro |
---|---|---|
31010 | Operationsvorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern, einmal im Behandlungsfall | 34,93 |
31011 | Operationsvorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe bei Jugendlichen und Erwachsenen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, einmal im Behandlungsfall | 34,93 |
31012 | Operationsvorbereitung bei ambulanten und belegärztlichen Eingriffen bei Patienten nach Vollendung des 40. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, einmal im Behandlungsfall | 44,70 |
31013 | Operationsvorbereitung bei ambulanten und belegärztlichen Eingriffen bei Patienten nach Vollendung des 60. Lebensjahres, einmal im Behandlungsfall | 47,80 |
31600 | Postoperative Behandlung durch den Hausarzt nach der Erbringung eines Eingriffes des Abschnittes 31.2 bei Überweisung durch den Operateur | 18,27 |
Fallbeispiel
Ein 33-jähriger Patient befindet sich seit mehreren Jahren in hausärztlicher Behandlung wegen einer essentiellen Hypertonie. Der erste Kontakt im laufenden Quartal findet als Videosprechstunde wegen der Hypertoniebehandlung statt. Im Rahmen einer geplanten ambulanten OP wegen einer Inguinalhernie rechts soll auf Überweisung des Operateurs auch eine präoperative Diagnostik und die postoperative Behandlung durchgeführt werden. Beim ersten OP-Nachbehandlungstermin findet eine 12-minütige Beratung wegen einer notwendigen Änderung der antihypertensiven Therapie statt, da der Patient das bisherige Präparat nicht vertragen hat.
So können die erbrachten Leistungen berechnet werden:
Datum | EBM | Legende | Euro |
---|---|---|---|
1. Tag | 03003V | Versichertenpauschale | 13,10 |
01450 | Zuschlag im Zusammenhang mit der Versichertenpauschalen nach der GOP 03000 für die Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde | 4,60 | |
Folgetag 1 | 01436 | Konsultationspauschale | 2,07 |
31011 | Operationsvorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe bei Jugendlichen und Erwachsenen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, einmal im Behandlungsfall | 34,93 | |
03220 | Chronikerpauschale 1 | 14,94 | |
Folgetag 2 | 31600 | Postoperative Behandlung durch den Hausarzt nach der Erbringung eines Eingriffes des Abschnittes 31.2 bei Überweisung durch den Operateur | 18,27 |
03230 | Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist | 14,71 |
Bitte beachten:
- Der Hausarzt braucht vom Operateur einen Überweisungsschein mit Angabe der OP-Leistungs-GOP (OPS-Code) und des OP-Tages. Postoperativ übernimmt er für die nächsten 21 Tage die Behandlung, die mit der Pauschale nach GOP 31600 vollumfänglich abgegolten ist.
- Im PVS müssen die beiden Anlässe – kurative Behandlung des Hypertonus und Leistungen im Rahmen der ambulanten OP – getrennt dargestellt werden, da die Leistungen des Abschnitts IV.31 des EBM extrabudgetär vergütet werden.
- Die GOP 03220 ist im Rahmen eines Videokontaktes nicht berechnungsfähig, kann aber beim zweiten Kontakt berechnet werden, auch wenn sich der allein auf die ambulante OP bezieht.
- Im Rahmen der postoperativen Behandlung können Leistungen zusätzlich berechnet werden, die sich nicht unmittelbar auf die OP-Nachbehandlung beziehen, wie im vorliegenden Fall eine Beratungsleistung.
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.