Es gibt neue UV-GOÄ-Leistungen – aber nur für einige Fachgruppen!
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Bestimmte Leistungen in der UV-GOÄ werden seit 1. Januar 2023 neu bzw. höher vergütet. Das wurde zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGU) vereinbart. Die gestiegenen Kosten in den Praxen sollen damit ausgeglichen werden.
Nach Mitteilung der KBV erhalten (nur) D-Ärzte für den Durchgangsarztbericht bei der Versorgung von Patienten nach einem Arbeitsunfall jetzt 20 statt 17,81 Euro. Außerdem wurden die Zuschläge für ambulante Operationen nach den Nrn. 442 und 442a bis 445 UV-GOÄ um rund 10 % erhöht. 14 % höher liegen jetzt auch die Honorare für den Epikutantest zum Nachweis bestimmter allergischer Reaktionen nach den Nrn. 380, 381 und 382.
Einige neue Leistungen sind hinzugekommen!
Da es nun auch möglich sein soll, Unfallverletzte telemedizinisch zu beraten, wurden die Nrn. 10 (8 Euro) und 10a (16 Euro) UV-GOÄ eingeführt, die für Beratungen von bis zu 10 Minuten bzw. für mehr als 10 Minuten zusätzlich berechnet werden können. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr können Kontrollen bestimmter Knochenbrüche künftig auch sonographisch vorgenommen und nach den Nrn. 411 (35 Euro) und 411a (10 Euro) berechnet werden. Die Fotodokumentation von Hautkrankheiten nach Nr. 196 (10,31 Euro) und die Testung mit patienteneigenen Substanzen nach Nr. 379 wurden in der Leistungslegende angepasst, Dermatologen können außerdem zwei zusätzliche Formen der Photodynamischen Therapie (PDT) – die Tageslicht-PDT nach Nr. 572 (35 Euro) und die technisch simulierte Tageslicht-PDT nach Nr. 573 (75 Euro) – zum Ansatz bringen und mit der Erweiterung der Nr. 740a ist es jetzt möglich, die chemochirurgische Therapie aktinischer Keratosen abzurechnen.
Das sind die neuen Leistungen im Überblick:
UV-GOÄ | Legende | Euro BH* | Euro AH* |
---|---|---|---|
132 | D-Arzt-Bericht | 20,00 | 0,00 |
442 442a 443 444 445 | Zuschläge bei der Durchführung ambulanter Operationen | 35,83 19,47 67,20 116,47 197,10 | |
10 | Telemedizinische Beratung bis zu 10 Minuten | 8,00 | 0,00 |
10a | Telemedizinische Beratung von mehr als 10 Minuten | 16,00 | 0,00 |
572 | Photodynamische Tageslichttherapie von Hautläsionen | 35,00 | 35,00 |
573 | Technisch simulierte photodynamische Tageslichttherapie von Hautläsionen inklusive photodynamischer Lichtbestrahlung | 75,00 | 75,00 |
380 | Epikutantest 1. bis 30. Test, je Behandlungsfall | 3,48 | 2,79 |
381 | Epikutantest 31. bis 50. Test, je Behandlungsfall | 2,33 | 1,86 |
382 | Epikutantest 51. bis 100. Test, je Behandlungsfall | 1,72 | 1,39 |
196 | Zu Hautkrankheiten gefertigte Fotos, die den im jeweiligen Bericht oder im Gutachten beschriebenen Hautbefund nachvollziehbar dokumentieren und auf einem Speichermedium (einschließlich der Herstellung, Verpackung, zuzüglich Porto) zur Verfügung gestellt werden, unabhängig von der Anzahl der Fotos Eine darüberhinausgehende notwendige Fotodokumentation kann durch den UV-Träger nach Rücksprache genehmigt werden. | 10,03 | 10,03 |
379 | Testung mit patienteneigenen Substanzen nach vorheriger Beauftragung durch den Unfallversicherungsträger Die Dokumentation soll auf dem DGUV-Testbogen oder einem vergleichbaren Testbogen erfolgen. | 3,05 | 2,45 |
411 | Zuschlag zur Nr. 410 für die Sonographie bei der Kontrolle von Frakturen bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Geburtstag Knochen/Gelenke im Sinne der Nr. 411 sind: Oberarm, Unterarm, Oberschenkel, Unterschenkel und angrenzende Gelenke. | 35,00 | 35,00 |
411a | Zuschlag zur Nr. 410 für die Sonographie bei der Kontrolle von Frakturen bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Geburtstag Andere Knochen/Gelenke, die nicht in der Nr. 411 genannt sind | 10,00 | 10,00 |
Die Zuschläge nach Nr. 411 und 411a können nur einmal je Sitzung und maximal dreimal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Neben der Nr. 411 und 411a kann die Nr. 420 nicht abgerechnet werden. Eine im Einzelfall erforderliche sonographische Kontrolle der Gegenseite ist Bestandteil der Leistung. |
* Erläuterung: AH = Allgemeine Heilbehandlung, BH = Besondere Heilbehandlung
Fazit
Die Neuerungen kommen in erster Linie Fachgruppen zugute, die eine „Besondere Heilbehandlung“ abrechnen dürfen. Das ist in der Tabelle berücksichtigt und bedeutet aber z. B., dass auch Hausärzte, die über eine Sonographie-Genehmigung verfügen, bei der Kontrollbehandlung von Unfällen nach einer Fraktur neben den üblichen Leistungen auch eine sonographische Abklärung vornehmen und abrechnen können, wenn der D-Arzt den Fall zurücküberwiesen hat. Bei der neu geschaffenen telemedizinischen Beratung hingegen ist das nicht möglich.
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.