EBM- und GOÄ-Labor: Diese Unterschiede sollte man beachten!
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Die einzelnen Laborparameter in der (alten) GOÄ und die im EBM unterscheiden sich – zumindest für das hausärztliche Labor – größtenteils wenig! Große Unterschiede gibt es aber bei der Leistungsabrechnung. Schon bei der Strukturierung fangen die Unterschiede an.
Der EBM unterscheidet im Abschnitt IV 32 nach den Unterabschnitten 32.2 (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen) und 32.3 (Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen, molekulargenetische und molekularpathologische Untersuchungen). In der GOÄ gibt es die Abschnitte M I (Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis), M II (Basislabor), M III (Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen) und M IV (Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern).
Leistungen des Abschnitts IV 32.2 des EBM sind in der Praxis erbringbar und berechnungsfähig, wenn die Auflagen aus den seit 1. April 2008 gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) erfüllt werden. Dort sind in dem Teil A die Anforderungen an die Räume, Ausrüstung, Prä- und Postanalytik sowie im Teil B die Mindestanforderungen an die Qualitätssicherung (intern und extern) der Messgenauigkeit quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen vorgegeben. Als externe Sicherung müssen für definierte Parameter Vergleichsmessungen in Form von Ringversuchen durchgeführt werden, für deren Umsetzung die zuständigen Stellen der Kassenärztlichen Vereinigungen verantwortlich sind. Die Abrechnung dieser Laborleistungen mit der KV setzt deshalb die Erfüllung dieser Richtlinien und den quartalsweisen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätssicherung durch die Betriebsstätte voraus.
Dies bedeutet im EBM-Bereich, dass die meisten Laborleistungen des Abschnitts IV 32.2 in der Regel in einer Laborgemeinschaft erbracht und dort direkt mit der zuständigen KV abgerechnet werden. Bei Laborleistungen des Abschnitts IV 32.3 sind die Auflagen identisch, aber zusätzlich von einem fachlichen Qualifikationsnachweis abhängig.
In der GOÄ gibt es hier deutliche Unterschiede!
In der GOÄ ist die Abrechnung von Laborleistungen, die z. B. in einem Laborverein erbracht wurden, anders geregelt. Hier greift der § 4 Abs. 2 der GOÄ: „[…] Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. […]“ Das bedeutet, dass – unter Beachtung der Höchstwertregelungen in der GOÄ im Laborabschnitt – alle Leistungen des Abschnitts M II persönlich abgerechnet werden können, auch wenn sie aus einem Laborverein oder einer Laborgemeinschaft bezogen wurden. Beachtenswert ist dabei lediglich, dass es hier Unterschiede in der Einordnung der einzelnen Parameter in die Abschnitte des EBM und der GOÄ gibt. Die in die hausärztliche Diagnostik häufig integrierten Schilddrüsenwerte z. B. sind im EBM Bestandteil des Abschnitts IV 32.2 (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen), in der GOÄ stehen sie aber im Abschnitt M III, damit im Speziallabor und können nicht als persönliche Leistungen berechnet werden, wenn sie aus einer Laborgemeinschaft oder einem Labor bezogen werden.
Welche Leistungen können ohne zusätzliche Nachweise in der Praxis erbracht und abgerechnet werden?
Sowohl im EBM als auch in der GOÄ gibt es Laborleistungen, die keine Teilnahme an Ringversuchen erforderlich machen, aber definitiv nur berechnungsfähig sind, wenn sie direkt in der Praxis erbracht wurden oder zeitnah zur Verfügung stehen. Im EBM ist hier eine Stunde, in der GOÄ sind 4 Stunden vorgegeben. In der Folge sind die wichtigsten Parameter aufgelistet:
EBM | Legende | Euro | GOÄ | Euro (1 x) |
---|---|---|---|---|
32025 | Glukose | 1,60 | 3514 | 4,08 |
32026 | TPZ (Thromboplastinzeit) | 4,70 | 3530 | 6,99 |
32027 | D-Dimer (nicht mittels trägergebundener Reagenzien) | 15,30 | A3937 | 10,49 |
32031 | Mikroskopische Untersuchung des Harns auf morphologische Bestandteile | 0,25 | 3653 | 2,91 |
32033 | Harnstreifentest auf mindestens fünf der folgenden Parameter: Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten, Nitrit, pH-Wert, spezifisches Gewicht, Ketonkörper ggf. einschließlich Kontrolle auf Ascorbinsäure einschließlich visueller oder apparativer Auswertung | 0,50 | 3652 | 2,04 |
32042 | Bestimmung der Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit | 0,25 | 3501 | 3,50 |
32128 | C-reaktives Protein | 1,15 | 3524 | 5,83 |
32135 | Mikroalbuminurie-Nachweis | 1,55 | 3736 | 6,99 |
32151 | Kulturelle bakteriologische und/oder mykologische Untersuchung | 1,15 | 4605 | 3,50 |
32152 | Orientierender Schnelltest auf A-Streptokokken-Gruppenantigen bei Patienten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr | 2,55 | 4500 | 7,58 |
32880 | Harnstreifentest gemäß Anlage 1 der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie auf Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit | 0,50 | 3652 | 2,04 |
SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat | A4648 | 14,57 |
Beachtenswert ist bei diesen Untersuchungen aber die wirtschaftliche Komponente. BKS, CRP-Schnelltest und der Schnelltest auf A-Streptokokken z. B. sind in der Regel nicht kostendeckend durchführbar, da die Gestehungskosten höher sind als das resultierende Honorar – es sei denn, man kann beim Einkauf einen Mengenrabatt erzielen.
Eine Sonderstellung nehmen bei solchen Leistungen des Praxislabors die in der Pandemie bei der Abrechnung von SARS-CoV-2-Antigen-Testungen geltenden Abrechnungsregelungen ein, wobei hier Unterschiede zwischen EBM und GOÄ vorhanden sind.
Es gibt auf Empfehlung der BÄK eine Gebührenordnungsposition in der GOÄ für den SARS-CoV-2-Antigen(schnell)test mit der analog bewerteten Nr. A4648. Obgleich es sich bei der Nr. 4648 GOÄ um eine Leistung aus dem Abschnitt M IV der GOÄ und damit dem Speziallabor handelt, kann die Leistung trotzdem analog zum Ansatz gebracht werden, wenn der Test in der Praxis erbracht wird. Der EBM hingegen lässt sowohl den Antigen-Schnelltest als auch den PCR-Test nur im Labor zu. Eine Abrechnungsmöglichkeit bei GKV-Patienten in der Praxis gibt es nur noch bis zum 28. Februar 2023 über die Kostenpauschale von 2 Euro zzgl. der Pseudonummer 88310 für den Abstrich zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS).
Damit ist zugleich auch die Vorgehensweise ab dem 1. März 2023 geklärt: Da alle (präventiven) Ansprüche nach § 4a der TestV (sog. Bürgertest) ab dem 28.02.2023 entfallen, gibt es ab dem 1. März 2023 bei einem Verdachtsfall auf eine COVID-Erkrankung nur noch die Möglichkeit, einen Antigentest nach der GOP 32779 oder einen PCR-Test nach GOP 32816 in einem Labor mit dem Muster 10 in Auftrag zu geben. Präventive Tests in der Praxis sind ab dem 1. März 2023 zwar weiterhin möglich, müssen aber privat nach der Nr. 4648 A GOÄ zzgl. Abstrich (Nr. 298 GOÄ) und ggf. Beratung (Nr. 1 GOÄ) und Bescheinigung (Nr. 70 GOÄ) in Rechnung gestellt werden (Abrechnungsempfehlungen der BÄK im Rahmen der Corona-Pandemie Stand 16.03.2021).
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.