Digitalisierungsendspurt: e-Rezept und eAU kommen auch in die rheumatologischen Praxen!
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Alle bisher gesetzlich geplanten Digitalisierungsschritte in den vertragsärztlichen Praxen sollen pünktlich an den Start gehen. Weil noch nicht alles klappt, wurde allerdings eine Reihe von Übergangsregelungen geschaffen, die man zur Entlastung des Praxisablaufes kennen sollte!
Ante portas steht die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die am 1. Oktober 2021 „scharfgeschaltet“ werden soll. Ab diesem Zeitpunkt müssen Vertragsärztinnen und -ärzte die Arbeitsunfähigkeitsdaten täglich digital an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Einen Aufschub haben dabei zunächst die Krankenkassen erhalten. Der nächste Schritt – die digitale Weiterleitung der Daten durch die Kassen an die Arbeitgeber – darf sich auf den 1. Juli 2022 verzögern. Bis dahin können wir unseren Patienten noch den üblichen Durchschlag der AU mitgeben. Darüber hinaus wurde zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Gesundheitsministerium (BMG) ein „weicher“ Übergang beim Formularteil für die Kassen vereinbart. Stehen die notwendigen technischen Voraussetzungen in einer Praxis im 4. Quartal 2021 nicht zur Verfügung – und das wäre auch der Fall, wenn die Übermittlung nicht funktioniert –, kann die AU auch weiterhin zunächst begrenzt bis zum 31.12.2021 in der Papierform an die Kassen übermittelt werden.
Im Grunde genommen kann man diese Neuerung im 4. Quartal 2021 also erst einmal „üben“ und damit vermeiden, dass der Praxisbetrieb ggf. lahmgelegt wird.
Auch das e-Rezept geht „weich“ an den Start!
Ab dem 1. Januar 2022 wird für Vertragsärztinnen und -ärzte, aber auch für die GKV-Patienten die Nutzung des elektronischen Rezepts (e-Rezept) für apotheken- bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel zur gesetzlichen Pflicht. Verordnungssoftware-Hersteller müssen deshalb bis zum 1. Oktober 2021 die Umsetzung der Vorgaben nachweisen.
Erforderlich für die Ausstellung des e-Rezepts in den Praxen sind der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) für die qualifizierte elektronische Signatur sowie ein E-Health-Konnektor oder ein Konnektor für die elektronische Patientenakte (ePA), um eine sog. Komfortsignatur zu erstellen. Benötigt wird ferner ein PVS-Softwareupdate sowie ein Drucker, der den Tokenausdruck mit mindestens 450 dpi drucken kann. Dies soll auch über einen Tintenstrahldrucker möglich sein.
Auch hier bleibt allerdings das Papierrezept (Muster 16) als Rückfalloption erhalten und kann weiterhin zur Ausstellung von Verordnungen genutzt werden, die nicht elektronisch übermittelt werden können. Es kann außerdem bei Haus- und Heimbesuchen, im sog. Ersatzverfahren, in Störfällen oder wenn die technischen Voraussetzungen nicht flächendeckend gegeben sind, weiterhin verwendet werden. Der Patient hat zwei Möglichkeiten, dieses e-Rezept zu nutzen: Er kann sich entweder einen Ausdruck geben lassen (siehe Abbildung) oder eine e-Rezept-App nutzen. Dazu benötigt er allerdings eine elektronische Gesundheitskarte mit NFC(Near Field Communication)-Funktion und den zugehörigen PINs sowie ein entsprechendes Smartphone. NFC-Karte und PINs müssen Versicherte bei ihrer Krankenkasse anfordern.
Das Ende der Fahnenstange ist aber noch nicht erreicht!
Nach dem Willen des BMG sollen künftig auch weitere verordnungsfähige Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung auf elektronischem Weg ermöglicht werden. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben bereits eine entsprechende Anpassung der Anlage 2b des Bundesmantelvertrages (BMV-Ä) beschlossen. Der Regierungsentwurf des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes sieht diesbezüglich sogar einen Zeitplan für die verpflichtende Nutzung digitaler Verordnungen vor. Ab Januar 2024 sollen die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege, ab Juli 2025 der außerklinischen Intensivpflege und der Soziotherapie sowie ab Juli 2026 der Heilmittel und der Hilfsmittel elektronisch übermittelt werden können.
Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis in Hofheim/Taunus und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.