Diese Leistungen werden 2022 extrabudgetär vergütet!

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Die Honorarverhandlungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband für das Jahr 2022 sind abgeschlossen. Die Kassen wollen ihre Verluste aus der Versorgung ihrer Versicherten während der Pandemie auf die Vertragsärzte abwälzen und forderten eine Nullrunde. Das konnte verhindert werden und wäre nach der gesetzlichen Vorgabe auch nur bedingt möglich gewesen. Vorgegeben ist die Neufestlegung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), also der budgetierten Geldmenge, die den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) 2022 zur Verfügung steht und dazu verwendet wird, die praxisinternen Budgets wie insbesondere das Regelleistungsvolumen abzubilden.

Die Festlegung der MGV orientiert sich an zwei Veränderungsraten: der Morbiditätsentwicklung und der Altersentwicklung der Bevölkerung, deren Berechnung Gesetzmäßigkeiten folgt, die keiner Willkür auf dem Verhandlungsweg unterworfen sind.

Das finanzielle Ergebnis der Einzelpraxis hängt wiederum in erster Linie aber vom Wert der berechneten EBM-Positionen ab, denn die Geldmenge aus der MGV entscheidet nur, wie viele Leistungen zum festen OPW (Orientierungspunktwert) – 2022 beträgt er 11,2662 Cent – vergütet werden (können).
Losgelöst von dieser Systematik sind diejenigen Leistungen, die extrabudgetär, also zu einem festen OPW und damit zu einem Eurobetrag und ohne Mengenbegrenzung, vergütet werden.
Im Jahr 2022 ist das, bezogen auf den hausärztlichen Bereich, eine relativ große Menge an Leistungen, die nicht unbedingt morbiditätsabhängig erbracht werden müssen und deshalb unter betriebswirtschaftlichen Aspekten betrachtet werden sollten.

Die wichtigsten Leistungen im hausärztlichen Bereich sind in der folgenden Tabelle abgebildet:

LeistungsbereichGOP EBM
Ambulante Operationen Abschnitte IV 31.1 und 31.4 EBM: prä- bzw. postoperative Leistungen31010 bis 31013
31600
Prävention Abschnitte II 1.7.1, 1.7.2 und 1.7.3 EBM, ausgenommen die Nrn. 01710 und 0175901702 bis 01727
01731 bis 01748
01760
32880 bis 32882
Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung01425 und 01426
Verordnung der Soziotherapie, noch bis 30.09.202230810 und 30811
Weiterführende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung04356
Leistungen zur Förderung der Delegation38200, 38205
Medikationsplan01670, 03222, 04222
Zuschlag Versand elektronischer Arztbrief, noch bis 30.06.202301660
Videosprechstunde und Videofallkonferenz01442, 01450, 40128 und 40129
Verordnung von Cannabis01460, 01461, 01626
Notfalldatenmanagement01640 bis 01642
Versorgungsplanung37400
Videokonsilium gemäß § 1 Abs. 5 der Telekonsilien-Vereinbarung01670 bis 01672
Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte01431, 01647 und 01648
Leistungen im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)01470 und 01471
Leistungen der Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe08619
Verordnung von medizinischer Rehabilitation, noch bis 31.03.202301611
Leistungen, die nur mit Qualifikationsnachweis oder vertraglicher Besonderheit berechnet werden können!
MRSA-Diagnostik und -Therapie Abschnitt IV 30.12 EBM30940 bis 30952
30954, 30956
30960 und 30961
Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung Abschnitt 30.1 EBM, Nrn. 30980 und 30988 ohne Qualifikationsnachweis möglich30980 bis 30988
Kooperations- und Koordinationsleistungen Abschnitt 37.2 EBM bei Kooperationsvertrag mit Pflegeheim, ausgenommen Nr. 3712037100, 37102, 37105, 37113, 37120
Anleitung zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung03355, 04590
Qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung Abschnitt 37.3 EBM37300 bis 37320

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis in Hofheim/Taunus und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.