Die Pauschale für die Erstbefüllung der ePA ist (zunächst) weiterhin abrechnungsfähig

      Abrechnung     Meine Praxis; ePA

Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Das war zu erwarten: Die Pauschale für die Erstbefüllung einer elektro­nischen Patienten­akte (ePA) ist auch im neuen Jahr weiterhin und zunächst bis zum 31. Dezember 2025 berechnungs­fähig. Das hat der Bewertungs­ausschuss (BA) in seiner 747. Sitzung in schrift­licher Abstimmung beschlossen.

Eigentlich sollte mit der GOP 01648 am 14. Januar 2025 Schluss sein. Angesichts der (technischen) Probleme, die es immer noch beim Start der neuen ePA gibt, ist die Frist aber ver­längert worden. Darüber hinaus wurde verein­bart, die Vergü­tung von Leistungen, die im Zusammen­hang mit der ePA durch­geführt werden müssen, zu über­prüfen. Mögliche Anpassungen sollen mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossen werden.

Aktuell können damit weiterhin drei Gebühren­ordnungs­positionen (GOP) von Ärztinnen und Ärzten sowie Psycho­the­ra­peu­tinnen und Psycho­the­ra­peu­ten für die Befüllung einer ePA abgerechnet werden. Die GOP 01648 ist allerdings sektorenübergreifend nur einmal abrechenbar. Das bedeutet, wenn die ePA z. B. von einer Kranken­haus­ärztin bzw. einem Kranken­haus­arzt zuerst befüllt wird, entfällt die Abrechnungs­mög­lich­keit für alle nach­folgenden Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Woran kann man dies erkennen?

  • Auf der ePA sind bereits Daten eingetragen.
  • Darauf achten muss man aber nicht. Die Über­prüfung und ggf. Streichung erfolgt durch die zuständige Kassen­ärztliche Vereinigung (KV).

Die GOP 01648 ist mit 89 Punkten (2025: 11,03 Euro) bewertet und wird – wie alle anderen ePA-GOP – extra­budgetär vergütet. Die weitere Befüllung einer ePA kann nach der GOP 01647 (2025: 1,86 Euro) als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliar­pauschale einmal im Behandlungs­fall berechnet werden.Kommt im Quar­tal weder ein persön­licher Kontakt noch ein Kontakt im Rahmen einer Video­sprech­stunde zustande, weil z. B. nur ein Rezept oder eine Über­weisung ausgestellt wird, ist die GOP 01431 (2025: 37 Cent) neben der GOP 01430 berechnungs­fähig. Im Gegen­satz zur GOP 01430, die an verschie­denen Tagen im Behandlungs­fall beliebig oft einmal je Sitzung berechnungs­fähig ist, kann die GOP 01431 nur bis zu viermal im Arzt­fall zum Ansatz kommen, wenn es zu einem Änderungs­eintrag auf der ePA kommt. Bei mehreren Ärztinnen und Ärzten in der Praxis würde sich diese Zahl entsprechend erhöhen (z. B. vier­maliger Ansatz bei zwei Arztfällen).

Das sind die damit weiterhin zur Verfügung stehenden GOP:

EBM

Leistungs­beschreibung

Punkte/Euro

01648

Sektorenübergreifende Erst­befüllung einer elektronischen Patientenakte

Hinweise

  • Nur berechnungsfähig, wenn noch kein anderer Arzt oder Psycho­therapeut ein Dokument eingestellt hat
  • Sektorenübergreifend nur einmal je Patient
  • Im Behandlungsfall nicht neben den GOP 01647 und 01431
  • Vergütung extrabudgetär
 
89/10,62

01647

Zusatzpauschale zu den Versicherten­pauschalen der Kapitel 3 und 4, den Grund­pauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27, den Konsiliar­pauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25, den Gebühren­ordnungs­positionen 01320, 01321 und 30700 und den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) im Zusammen­hang mit der elektronischen Patienten­akte

Hinweise

  • Einmal im Behandlungsfall
  • Im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01648
  • Vergütung extrabudgetär
 
15/1,79

01431

Zusatzpauschale zu den Gebühren­ordnungs­positionen 01430, 01435 und 01820 für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte

Hinweise

  • Im Behandlungsfall nicht neben anderen als den GOP 01430, 01435 und 01820 berechnungsfähig
  • Nur berechnungsfähig, wenn keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliar­pauschale abgerechnet wird
  • Bis zu viermal im Arztfall
  • Nicht mehrmals am Tag
  • Vergütung extrabudgetär
 
3/0,36

Die drei GOP 01648, 01647 und 01431 sollen nach dem aktu­ellen Beschluss des BA im nächsten Jahr auf preis­liche Anpassungen überprüft werden. Hinter­grund sind die neuen Aufgaben, die mit der ePA verbunden sein werden. So sind Ärztinnen und Ärzte sowie Psycho­the­ra­peu­tinnen und Psycho­the­ra­peu­ten u. a. ver­pflichtet, diese mit bestimmten Doku­menten aus der aktuellen Behandlung wie Arzt­briefe oder Labor­befunde zu befüllen, sofern die Patientin bzw. der Patient nicht wider­spricht. Damit sind bestimmte Informa­tions- und Doku­men­ta­tions­pflich­ten verbunden. Ältere Dokumente können die Praxen auch einstellen, ver­pflich­tend ist das aber nicht. Dies soll ggf. zusätzlich vergütet werden.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.