Die Pauschale für die Erstbefüllung der ePA ist (zunächst) weiterhin abrechnungsfähig
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Das war zu erwarten: Die Pauschale für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA) ist auch im neuen Jahr weiterhin und zunächst bis zum 31. Dezember 2025 berechnungsfähig. Das hat der Bewertungsausschuss (BA) in seiner 747. Sitzung in schriftlicher Abstimmung beschlossen.
Eigentlich sollte mit der GOP 01648 am 14. Januar 2025 Schluss sein. Angesichts der (technischen) Probleme, die es immer noch beim Start der neuen ePA gibt, ist die Frist aber verlängert worden. Darüber hinaus wurde vereinbart, die Vergütung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der ePA durchgeführt werden müssen, zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sollen mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossen werden.
Aktuell können damit weiterhin drei Gebührenordnungspositionen (GOP) von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten für die Befüllung einer ePA abgerechnet werden. Die GOP 01648 ist allerdings sektorenübergreifend nur einmal abrechenbar. Das bedeutet, wenn die ePA z. B. von einer Krankenhausärztin bzw. einem Krankenhausarzt zuerst befüllt wird, entfällt die Abrechnungsmöglichkeit für alle nachfolgenden Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Woran kann man dies erkennen?
- Auf der ePA sind bereits Daten eingetragen.
- Darauf achten muss man aber nicht. Die Überprüfung und ggf. Streichung erfolgt durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV).
Die GOP 01648 ist mit 89 Punkten (2025: 11,03 Euro) bewertet und wird – wie alle anderen ePA-GOP – extrabudgetär vergütet. Die weitere Befüllung einer ePA kann nach der GOP 01647 (2025: 1,86 Euro) als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale einmal im Behandlungsfall berechnet werden.Kommt im Quartal weder ein persönlicher Kontakt noch ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde zustande, weil z. B. nur ein Rezept oder eine Überweisung ausgestellt wird, ist die GOP 01431 (2025: 37 Cent) neben der GOP 01430 berechnungsfähig. Im Gegensatz zur GOP 01430, die an verschiedenen Tagen im Behandlungsfall beliebig oft einmal je Sitzung berechnungsfähig ist, kann die GOP 01431 nur bis zu viermal im Arztfall zum Ansatz kommen, wenn es zu einem Änderungseintrag auf der ePA kommt. Bei mehreren Ärztinnen und Ärzten in der Praxis würde sich diese Zahl entsprechend erhöhen (z. B. viermaliger Ansatz bei zwei Arztfällen).
Das sind die damit weiterhin zur Verfügung stehenden GOP:
EBM | Leistungsbeschreibung | Punkte/Euro |
01648 | Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte Hinweise
| 89/10,62 |
01647 | Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 4, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27, den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25, den Gebührenordnungspositionen 01320, 01321 und 30700 und den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte Hinweise
| 15/1,79 |
01431 | Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820 für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte Hinweise
| 3/0,36 |
Die drei GOP 01648, 01647 und 01431 sollen nach dem aktuellen Beschluss des BA im nächsten Jahr auf preisliche Anpassungen überprüft werden. Hintergrund sind die neuen Aufgaben, die mit der ePA verbunden sein werden. So sind Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten u. a. verpflichtet, diese mit bestimmten Dokumenten aus der aktuellen Behandlung wie Arztbriefe oder Laborbefunde zu befüllen, sofern die Patientin bzw. der Patient nicht widerspricht. Damit sind bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten verbunden. Ältere Dokumente können die Praxen auch einstellen, verpflichtend ist das aber nicht. Dies soll ggf. zusätzlich vergütet werden.
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.