Das sind die aktuellen Entscheidungen des G-BA – Teil 2

      Abrechnung     Digitali­sierung; Meine Praxis; SARS-CoV-2

Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Der Gemein­same Bundes­ausschuss (G-BA) hat am 16. Januar bzw. 14. Februar 2025 eine Reihe von Beschlüssen gefasst, die demnächst im GKV-Bereich Gültigkeit erlangen und für die Leistungs­abrechnung bzw. Verordnung wichtig sind.

Liste des langfristigen Heilmittel­bedarfs wird erweitert

Bereits ab dem 1. Juli 2025 ist die Diagnose G72.3 (Periodische Lähmung) in der Anlage 2 Bestand­teil der Diagnose­liste zum langfristigen Heil­mittel­bedarf. Diesbezüg­liche Verord­nungen werden dann nicht mehr bei der Wirt­schaft­lich­keits­prüfung herangezogen.

ICD

Diagnose

Diagnosegruppe

 

Physiotherapie

Ergotherapie

G72.3

Periodische Lähmung

PN/AT

EN3/SB3

Klarstellungen bei der Videoverordnung von Hilfsmitteln

Der neue § 33 SGB V im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) sieht eine Vereinfachung der Hilfsmittelversorgung für Patientinnen und Patienten in sozial­pädiatrischen Zentren (SPZ) und medizinischen Behandlungs­zentren für Erwachsene mit schweren Behinderungen (MZEB) vor. Die Überprüfungs­möglichkeiten der Kranken­kassen werden diesbezüglich zur Beschleu­nigung von Bewilligungs­verfahren im Hilfs­mittel­bereich dahingehend eingeschränkt, dass bei Anträgen auf Hilfsmittel für Patientinnen und Patienten, die in den oben genannten Einrichtungen betreut werden, die „Erforderlichkeit vermutet“ wird, wenn die beantragte Hilfs­mittel­versorgung von der dort tätigen Ärztin bzw. dem dort tätigen Arzt innerhalb der letzten drei Wochen vor der Antrag­stellung empfohlen wurde.
Die nun beschlossenen Ergänzungen in der Hilfsmittel-Richtlinie setzen diesen Gesetzes­auftrag um:

  • Im § 3 wird klargestellt, dass ein Versorgungs­anspruch besteht, um eine Behinderung bei Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen und dadurch auch die selbstbestimmte und gleich­berechtigte Teilhabe zu fördern, soweit es sich nicht um Leistungen anderer Leistungs­träger handelt.
  • Im § 10 wurde neu aufgenommen, dass die Versicherten unter bestimmten Voraus­setzungen die Erstellung eines Teilhabeplans durch die Krankenkasse anfordern können.
  • Nach § 7 soll die Verordnung von Hilfsmitteln künftig durch weitere, die Verordnung konkretisierende Unterlagen ergänzt werden können. Ergänzende versorgungs­begründete Hinweise auf spezifische Bedarfe (u. a. die maßgeblichen Versorgungsziele oder relevante Kontextfaktoren) sollen ggf. ebenfalls angegeben werden.

Die Verordnungen für Hilfsmittel können künftig auch in einer Video­sprech­stunde ausgestellt werden. Die Regelungen orientieren sich dabei im Wesentlichen an denen in anderen Richt­linien zu veranlassten Leistungen, wie z. B. bei der Häuslichen Kranken­pflege-Richt­linie oder der Heil­mittel-Richt­linie.
In Ausnahmefällen ist auch eine Verordnung per Telefon möglich, wenn folgende Voraus­setzungen gegeben sind:

  • Die versicherte Person ist aus unmittelbar persönlicher Behandlung und ihr Gesund­heits­zustand einschließlich der funktionellen/strukturellen Schädigungen und alltags­relevanten Einschränkungen der Aktivitäten und der Teilhabe bekannt.
  • Die zugrunde liegende Erkrankung schließt diese Form der Verordnung nicht aus.

Die gesetzlich versicherte Person kann in solchen Fällen gemein­schaft­lich, z. B. in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder einem medizinischen Versorgungs­zentrum (MVZ), unter Zugriff auf die gemeinsame Patienten­dokumentation behandelt und die entsprechende Verordnung ausgestellt werden. Dabei ist eine Einschränkung auf Folge­verordnungen nicht vorgesehen.

Ein Anspruch auf die Verordnung in einer Video­sprech­stunde besteht hingegen nicht und ausschließlich die verordnende Person entscheidet, ob – ausnahms­weise auch nach telefonischem Kontakt – die Verordnung überhaupt notwendig ist.

Neuregelungen bei der Videoverordnung von Heilmitteln

Bei Videosprechstunden und bei telefonischem Kontakt mit bekannten Patientinnen und Patienten sind künftig auch solche Ärztinnen und Ärzte bzw. Psycho­therapeutinnen und -therapeuten verordnungs­berechtigt, die diese Patientinnen und Patienten gemein­schaftlich mit den verordnenden Ärztinnen und Ärzten bzw. Psycho­therapeutinnen und -therapeuten unter Zugriff auf die gemeinsame Patienten­dokumentation behandeln. Zur Klarstellung wurde im § 3 Abs. 3a Satz 4 Nummer 1 der Heilmittel-Richtlinie der Halbsatz „oder einer anderen verordnungs­berechtigten Person, die mit der Verordnerin oder dem Verordner gemein­schaft­lich unter Zugriff auf die gemeinsame Patienten­dokumentation die oder den Versicherten behandelt“ eingefügt. Die Liste der grund­sätzlich betroffenen Berufs­gruppen ist in der Heilmittel-Richtlinie im § 1 Abs. 1 definiert. Als Organisa­tionsform kommen im vorliegenden Fall BAG, MVZ oder auch ermächtigte Einrichtungen im Krankenhaus in Betracht.

Wer die Verordnung ausstellt, muss dabei sowohl bei der Video­sprech­stunde als auch beim Telefonkontakt im Rahmen der Authentifizierung der gesetzlich krankenversicherten Person ersichtlich sein (§ 3 Abs. 3a Satz 9 der Heilmittel-Richtlinie).

Zusammenlegung von Zuständigkeitsbereichen

Weil das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zum 26. Mai 2020 mit dem Bundes­institut für Arznei­mittel und Medizin­produkte (BfArM) zusammen­geführt wurde, wird im § 1 der Heilmittel-Richtlinie nicht mehr auf das DIMDI verwiesen, sondern auf das BfArM. Dies wiederum hat zur Folge, dass die jährliche ICD-Aktuali­sierung in der Heilmittel-Richtlinie künftig auf Grundlage der jeweiligen ICD-Aktuali­sierung durch das BfArM erfolgt.

Corona-Sonderregelungen gestrichen

Der G-BA hat die nicht mehr relevanten Corona-Sonder­regelungen im § 2a der Heilmittel-Richtlinie gestrichen, weil einerseits die rechtliche Grund­lage dafür entfallen ist (SARS-CoV-2-Arzneimittel­versorgungs­verordnung), andererseits nahezu alle seinerzeit geschaffenen Ausnahmen mittlerweile in die GKV-Regel­versorgung überführt wurden, wie z. B. die Erbringung von Heil­mitteln als telemedizinische Leistung (§ 16b Heilmittel-Richtlinie) und eine längere Gültig­keit der Verordnung von 28 Tagen (§ 15 Heilmittel-Richtlinie).

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.