Das sind die aktuellen Entscheidungen des G-BA – Teil 2
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Januar bzw. 14. Februar 2025 eine Reihe von Beschlüssen gefasst, die demnächst im GKV-Bereich Gültigkeit erlangen und für die Leistungsabrechnung bzw. Verordnung wichtig sind.
Liste des langfristigen Heilmittelbedarfs wird erweitert
Bereits ab dem 1. Juli 2025 ist die Diagnose G72.3 (Periodische Lähmung) in der Anlage 2 Bestandteil der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf. Diesbezügliche Verordnungen werden dann nicht mehr bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung herangezogen.
ICD | Diagnose | Diagnosegruppe | |
| Physiotherapie | Ergotherapie | |
G72.3 | Periodische Lähmung | PN/AT | EN3/SB3 |
Klarstellungen bei der Videoverordnung von Hilfsmitteln
Der neue § 33 SGB V im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) sieht eine Vereinfachung der Hilfsmittelversorgung für Patientinnen und Patienten in sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit schweren Behinderungen (MZEB) vor. Die Überprüfungsmöglichkeiten der Krankenkassen werden diesbezüglich zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich dahingehend eingeschränkt, dass bei Anträgen auf Hilfsmittel für Patientinnen und Patienten, die in den oben genannten Einrichtungen betreut werden, die „Erforderlichkeit vermutet“ wird, wenn die beantragte Hilfsmittelversorgung von der dort tätigen Ärztin bzw. dem dort tätigen Arzt innerhalb der letzten drei Wochen vor der Antragstellung empfohlen wurde.
Die nun beschlossenen Ergänzungen in der Hilfsmittel-Richtlinie setzen diesen Gesetzesauftrag um:
- Im § 3 wird klargestellt, dass ein Versorgungsanspruch besteht, um eine Behinderung bei Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen und dadurch auch die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe zu fördern, soweit es sich nicht um Leistungen anderer Leistungsträger handelt.
- Im § 10 wurde neu aufgenommen, dass die Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen die Erstellung eines Teilhabeplans durch die Krankenkasse anfordern können.
- Nach § 7 soll die Verordnung von Hilfsmitteln künftig durch weitere, die Verordnung konkretisierende Unterlagen ergänzt werden können. Ergänzende versorgungsbegründete Hinweise auf spezifische Bedarfe (u. a. die maßgeblichen Versorgungsziele oder relevante Kontextfaktoren) sollen ggf. ebenfalls angegeben werden.
Die Verordnungen für Hilfsmittel können künftig auch in einer Videosprechstunde ausgestellt werden. Die Regelungen orientieren sich dabei im Wesentlichen an denen in anderen Richtlinien zu veranlassten Leistungen, wie z. B. bei der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie oder der Heilmittel-Richtlinie.
In Ausnahmefällen ist auch eine Verordnung per Telefon möglich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Die versicherte Person ist aus unmittelbar persönlicher Behandlung und ihr Gesundheitszustand einschließlich der funktionellen/strukturellen Schädigungen und alltagsrelevanten Einschränkungen der Aktivitäten und der Teilhabe bekannt.
- Die zugrunde liegende Erkrankung schließt diese Form der Verordnung nicht aus.
Die gesetzlich versicherte Person kann in solchen Fällen gemeinschaftlich, z. B. in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), unter Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation behandelt und die entsprechende Verordnung ausgestellt werden. Dabei ist eine Einschränkung auf Folgeverordnungen nicht vorgesehen.
Ein Anspruch auf die Verordnung in einer Videosprechstunde besteht hingegen nicht und ausschließlich die verordnende Person entscheidet, ob – ausnahmsweise auch nach telefonischem Kontakt – die Verordnung überhaupt notwendig ist.
Neuregelungen bei der Videoverordnung von Heilmitteln
Bei Videosprechstunden und bei telefonischem Kontakt mit bekannten Patientinnen und Patienten sind künftig auch solche Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und -therapeuten verordnungsberechtigt, die diese Patientinnen und Patienten gemeinschaftlich mit den verordnenden Ärztinnen und Ärzten bzw. Psychotherapeutinnen und -therapeuten unter Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation behandeln. Zur Klarstellung wurde im § 3 Abs. 3a Satz 4 Nummer 1 der Heilmittel-Richtlinie der Halbsatz „oder einer anderen verordnungsberechtigten Person, die mit der Verordnerin oder dem Verordner gemeinschaftlich unter Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation die oder den Versicherten behandelt“ eingefügt. Die Liste der grundsätzlich betroffenen Berufsgruppen ist in der Heilmittel-Richtlinie im § 1 Abs. 1 definiert. Als Organisationsform kommen im vorliegenden Fall BAG, MVZ oder auch ermächtigte Einrichtungen im Krankenhaus in Betracht.
Wer die Verordnung ausstellt, muss dabei sowohl bei der Videosprechstunde als auch beim Telefonkontakt im Rahmen der Authentifizierung der gesetzlich krankenversicherten Person ersichtlich sein (§ 3 Abs. 3a Satz 9 der Heilmittel-Richtlinie).
Zusammenlegung von Zuständigkeitsbereichen
Weil das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zum 26. Mai 2020 mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zusammengeführt wurde, wird im § 1 der Heilmittel-Richtlinie nicht mehr auf das DIMDI verwiesen, sondern auf das BfArM. Dies wiederum hat zur Folge, dass die jährliche ICD-Aktualisierung in der Heilmittel-Richtlinie künftig auf Grundlage der jeweiligen ICD-Aktualisierung durch das BfArM erfolgt.
Corona-Sonderregelungen gestrichen
Der G-BA hat die nicht mehr relevanten Corona-Sonderregelungen im § 2a der Heilmittel-Richtlinie gestrichen, weil einerseits die rechtliche Grundlage dafür entfallen ist (SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung), andererseits nahezu alle seinerzeit geschaffenen Ausnahmen mittlerweile in die GKV-Regelversorgung überführt wurden, wie z. B. die Erbringung von Heilmitteln als telemedizinische Leistung (§ 16b Heilmittel-Richtlinie) und eine längere Gültigkeit der Verordnung von 28 Tagen (§ 15 Heilmittel-Richtlinie).

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.