Das GVSG und die Entbudgetierung des hausärztlichen Honorars: Darauf sollte man sich rechtzeitig vorbereiten

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) will die Entbudgetierung des haus­ärzt­lichen Honorars zum 1. Oktober 2025 im Einheitlichen Bewertungs­maßstab (EBM) umsetzen. Wie sich das in der Praxis auswirkt, hängt davon ab, wie man damit umgeht.

Das Bundesgesundheitsministerium rechnet für die Umsetzung der Entbudgetierung mit Mehrausgaben von etwa 500 Millionen Euro für die Kassen. Das wäre bei aktuell rund 55.000 Haus­ärztinnen und -ärzten in Deutsch­land ein Honorarplus von rund 9.000 Euro. Ob die Schätzung stimmt, ist schwer vorhersehbar. Ein Mehr­honorar ist aus­schließ­lich im Rahmen der Entbudgetierung der Leistungen aus dem Abschnitt IIIa 3 (haus­ärz­tliche Leistungen) und II 1.4 (Hausbesuche) möglich. Bei den beiden neuen Pauschalen muss man aufpassen.

Ob eine hausärztliche Praxis aus dieser Honorar­reform als Gewinner oder Verlierer hervorgeht, entscheidet sich beim Ansatz der beiden neuen Pauschalen.

Eine Vorhaltepauschale soll entweder über einen Zeit­raum von zwei oder vier Quar­talen gezahlt werden, wenn von der Praxis bestimmte Voraus­setzungen erfüllt werden, wie die Ver­sorgung mit Haus- und Pflege­heim­besuchen, bedarfs­gerechte Praxis­öffnungs­zeiten, die vorrangige Erbringung von Leistungen aus dem haus­ärzt­lichen Fachgebiet, eine Mindest­anzahl an zu ver­sor­genden Ver­sicherten und die regel­mäßige Nutzung von Anwendungen der Telematik­infra­struktur.

Von der Textierung her ersetzt diese Vorhaltepauschale die bisherige Gebühren­ordnungs­position (GOP) 03040 des EBM. Die wird aktuell für jeden kurativen Fall von der zuständigen Kassen­ärzt­lichen Vereinigung (KV) automatisch zugefügt. In einer Praxis mit 1.500 Fällen macht das 2025 budge­tiert rund 100.000 Euro innerhalb von vier Quartalen aus. Fällt der bisherige Automa­tismus weg, reduziert sich nach der gesetz­lichen Einschrän­kung zwangs­läufig die Anzahl der abgerech­neten Vorhalte­pauschalen und es droht ein Honorar­verlust. Der Gesetzes­text schreibt aber vor: „Die Rege­lungen über die Vorhalte­pauschale sind so auszu­gestalten, dass sie weder zu Mehr­ausgaben noch zu Minder­ausgaben der gesetzlichen Kranken­versicherung führen.“ Mehr­ausgaben sind aber hier nicht zu erwarten, aber immerhin, Verluste soll es auch nicht geben. Die muss man aber aktiv an anderer Stelle ausgleichen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) erlaubt: „Der Bewertungs­ausschuss kann die Höhe der Vorhalte­pauschale in Abhängigkeit der Anzahl der vorlie­genden Kriterien in Stufen beschließen.“ Der Bewertungs­ausschuss (BA) wird deshalb festlegen, welche Leistungen aus den beiden Abschnitten des EBM gewichtet dessen Eurowert praxis­individuell ausmachen.

Das bedeutet, dass man als Praxis eigent­lich jetzt schon darauf achten sollte, das im Gesetzestext genannte Leistungs­spektrum möglichst vollständig anzubieten.

Etwas anders stellt sich die Ausgangslage für die zweite Pauschale, die Versorgungs­pauschale, dar. Auch sie soll entweder über einen Zeitraum von zwei oder vier Quartalen gezahlt werden, orientiert sich aber an Kriterien, die unmittelbar die Patientinnen und Patienten betreffen. Diese müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und an einer chronischen Erkran­kung leiden, die einer kontinuier­lichen Versor­gung mit einem bestimmten Arznei­mittel bedarf, aber keinen intensiven Betreuungs­bedarf begründet. Formal werden so gesehen die beiden GOP 03000 und 03220 in der Versorgungs­pauschale zusammen­gefasst. Damit erhöht sich die Anzahl an Patientinnen und Patienten, die unter solche Kriterien fallen. Die Behandlung von (chronischen) Schild­drüsen­erkrankungen, ganzjährigen Allergien, Insomnien und vielen funktionellen Erkran­kungen, die bisher an der grotesken 4-3-2-1-Regelung gescheitert sind, kann über diese Pauschale in Rechnung gestellt werden. Da sich nach den bisherigen Kommen­taren des Bundes­gesund­heits­ministeriums für alle anderen Patientinnen und Patienten, die nicht unter diese Kriterien fallen, nichts ändern soll, ergeben sich somit künftig vier Fall­gestaltungen:

Fallgestaltung

Beispiele

EBM

Patient ohne Altersbegrenzung mit Erkrankung, die nicht chronisch ist und keine regelmäßige Versorgung mit Arznei­mitteln benötigt

Akute Infekte (Sinusitis, Bronchitis, Gastritis, Enteritis), akute Wundbehandlung (Schürf­wunden nach Sturz, Furunkel, Dermatitis), funktionelle Herz-Kreislauf-Beschwerden (Stress, sport­liche Über­forderung), akute Muskel-, Wirbel­säulen-, Gelenk­beschwerden (Lumbago, Distorsion, Zerrung), Erkrankungen ohne patho­morpho­logische Relevanz (vegetative Dystonie, Menstruations­beschwerden)

03001–03005

Patient mit einer chronischen Erkrankung, die keiner regelmäßigen Versorgung mit Arzneimitteln bedarf

Saisonale Allergie (Heuschnupfen, saisonales Asthma bronchiale), statisch muskuläre Wirbel­säulen­erkrankungen, Arthrosen, unspezifische Dermatosen, chronische passagere Kopfschmerzen (Migräne, Spannungs­kopfschmerz), Divertikulose

03001–03005
03220

Patient mit einer chronischen Erkrankung, die keiner intensiven Behandlung, aber einer regelmäßigen Versorgung mit Arznei­mitteln bedarf

Schilddrüsenerkrankung (Hyperthyreose, Hypothyreose, Struma), ganzjährige Allergien, Insomnie (Ein- und/oder Durch­schlaf­störung), Reizdarmsyndrom

Versorgungspauschale

Patient mit einer chronischen Erkrankung, die einer intensiven Behandlung und einer regelmäßigen Versorgung mit Arzneimitteln bedarf

Herz-Kreislauf-Erkrankung (Hypertonie, Herzinsuffizienz, KHK), Lungen­erkrankung (Asthma bronchiale, COPD, Emphysem), Stoffwechselerkrankung (Diabetes mellitus, Gicht), psychosomatische/psychiatrische Erkrankung (Angstneurose, Depression), urologische Erkrankung (Prostatahyperplasie, Reizblase), maligne Erkrankungen, geriatrische Erkrankungen (Demenz, Depression, Schwindel)

Versorgungspauschale
03221

Fazit

Auch bei der Versorgungs­pauschale darf es bei den Kassen zu keinen Mehr-, aber auch zu keinen Minder­ausgaben kommen. Da es sich bei der Versorgungs­pauschale um eine neue Leistung handelt, durch die über die Erweiterung des Patienten­kreises ein Honorarplus entstehen kann, sollte darauf geachtet werden, dass die Behand­lung dieser Patientinnen und Patienten auch so in Rechnung gestellt wird. Eine Quotierung ist nicht zu befürchten, da die zu erwartenden „Einsparungen“ bei der Vorhalte­pauschale verrechnet werden dürften und so ggf. ein Minder­honorar dort ausgeglichen werden kann.

Gelingt es einer Praxis deshalb, bei der Versorgungs- und Vorhalte­pauschale Verluste zu vermeiden und möglichst voll­ständig die entbudge­tierten Leistungen zur Abrechnung zu bringen, kann sie davon ausgehen, zu den Gewinnern der Reform zu gehören.

Ansonsten ist allenfalls ein Liquiditäts­vorteil durch die vorzeitige Auszahlung der beiden Pauschalen über einen längeren Zeitraum zu erwarten.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.