Änderung bei der UV-GOÄ: Nr. 125 UV-GOÄ kommt jetzt immer zum Ansatz!

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Zum 1. Januar 2018 wurde im Unfall­versicherungs­verfahren der Vordruck F 2900 abgeschafft, der bis zu diesem Zeitpunkt für die Über­weisung an den D-Arzt bzw. an einen HNO-, Augen- oder Hautarzt verwendet wurde und nach der GOP 145 UV-GOÄ berechnet werden konnte. Ab diesem Zeit­punkt gab es für Über­weisungen dieser Art praktisch keine Vorlage.

Zum 1. Januar 2021 hatten die UV-Träger dann beschlossen, dass im Falle einer solchen Überweisung an den D-Arzt, HNO-, Augen- oder Hautarzt der Vordruck F 1050 verwendet werden soll. Die diesbezüglichen Hinweise der UV-Träger lauteten:

„Die ärztliche Unfallmeldung ist zu erstatten, wenn keine Vorstellungs­pflicht beim D-Arzt besteht. Die Gründe hierfür müssen auf dem Formular dokumentiert werden. Nur dann wird die Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ fällig. Die Gebühr ist also nicht berechenbar, wenn der Verletzte dem D-Arzt vorgestellt wurde.

Wird dagegen der Verletzte beim D-Arzt vorgestellt, füllt der behandelnde Arzt nur den Formularkopf aus und rechnet seine ärzt­lichen Leistungen (ohne Berichtsgebühr!) auf der 2. Seite ab. Es gibt derzeit (noch) keine vertrag­liche Verpflichtung, hierfür das Formular F 1050 zu verwenden. Der Arzt kann also auch eine einfache Rechnung schreiben.“

Konkret bedeutete dies, dass der Vordruck F 1050 nur vollständig ausgefüllt werden musste und deshalb die Nr. 125 UV-GOÄ abgerechnet werden konnte, wenn ein Verunfallter nicht zum D-Arzt überwiesen, sondern in der Praxis ambulant behandelt wurde.

WICHTIG: Das hat sich jetzt geändert!

Seit dem 1. April 2022 gibt es zum § 14 des Vertrages einen geänderten Arbeits­hinweis der UV-Träger, der auch den Ansatz der Nr. 125 UV-GOÄ im Falle einer Überweisung an den D-Arzt vorsieht und wie folgt lautet:

„Der erstbehandelnde Arzt/Ärztin (Haus-/Allgemeinarzt) erstattet dem UV-Träger eine ärztl. Unfall­meldung auf dem Formtext F 1050 und erhält dafür eine Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ zuzüglich Porto.

Die ärztliche Unfall­meldung ist auch dann vollständig ausgefüllt zu erstatten, wenn eine Vorstellungs­pflicht nach § 26 besteht. Die Art der Erstversorgung und die Gründe für eine Vorstellungs­pflicht beim D-Arzt/D-Ärztin müssen auf dem Formular dokumentiert werden. Nur dann wird die Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ fällig. Die Überweisungs­gebühr nach Nr. 145 UV-GOÄ entfällt in den Fällen der Abrechnung der Nr. 125 UV-GOÄ.

Die ärztl. Unfall­meldung entfällt, wenn wegen einer isolierten Augen-/HNO-Verletzung ein Augen-/HNO-Arztbericht zu erstatten ist. Wird sie in diesen Fällen dennoch erstattet, hat der Arzt oder die Ärztin keinen Anspruch auf die Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ und das Porto.“

Fazit

Seit dem 1. April 2022 muss das Formblatt F 1050 vollständig ausgefüllt werden, wenn ein Unfallpatient im Rahmen des UV-Verfahrens

  • nicht zu einem D-Arzt überwiesen wird
    oder
  • zu einem D-Arzt überwiesen wird.

Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt nach der GOP 125 UV-GOÄ (8,85 Euro) zzgl. Porto.
Wird ein Unfallpatient an einen HNO-, Augen- oder Hautarzt überwiesen, kommt auch der Vordruck F 1050 zum Einsatz. Hier muss allerdings nur der Formularkopf ausgefüllt werden. Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt nach der GOP 145 UV-GOÄ (4,12 Euro). In allen Fällen können erbrachte Notfallleistungen zusätzlich berechnet werden!

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.