Jetzt gibt es neben der kurativen eine präventive Hepatitis-Diagnostik!

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Bereits am 20. November 2020 hatte der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) eine Änderung der Richt­linie über die Gesund­heits­unter­suchungen zur Früh­er­kennung von Krank­heiten (Gesund­heits­unter­suchungs-Richt­linie) beschlossen. Seither haben Versicherte ab dem voll­endeten 35. Lebens­jahr im Rahmen der Inan­spruch­nahme einer allge­meinen Gesund­heits­unter­suchung ein­malig Anspruch auf ein Screening auf eine Hepatitis-B- oder Hepatitis-C-Virus­infektion. Ein zweiter aktueller Beschluss des G-BA zur Änderung der Schutz­impfungs-Richt­linie (SI-RL) konkretisiert die Sachlage im kurativen Bereich!

Der Bewertungsausschuss (BA) hat mit Beschluss vom 4. August 2021 jetzt auch die entsprechenden Abrechnungspositionen für die zur Umsetzung notwendigen vertragsärztlichen Leistungen beim Hepatitis-Screening festgelegt. Ab dem 1. Oktober 2021 kann zusätzlich (als Zuschlag) zur Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01732 EBM für eine Beratung im Rahmen des Hepatitis-Screenings die Nr. 01734 EBM berechnet werden. Da gesetzlich Versicherte ab dem 35. Lebensjahr nur alle 3 Jahre Anspruch auf einen solchen Check-up haben, können sie übergangsweise diesen neu eingeführten Test auf Hepatitis B und C auch separat erhalten, wenn ihre letzte Gesundheitsuntersuchung weniger als 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Beschlusses zurückliegt. In diesen Fällen kommt die Nr. 01744 EBM zum Ansatz, die ohne unmittelbare Verbindung zum Ansatz der Nr. 01732 EBM bis zum 31. Dezember 2023 berechnet werden kann, wenn im Zeitraum zwischen dem 13. Februar 2018 und dem 30. September 2021 eine Gesundheitsuntersuchung nach der Nr. 01732 EBM durchgeführt wurde und aktuell kein Anspruch besteht.

Das sind die neuen Abrechnungs­positionen für Leistungen im Rahmen des Hepatitis-Screenings ab 1. Oktober 2021:

EBMLegendeEuro
01734Zuschlag zur Gebühren­ordnungs­position 01732 für das Screening auf Hepatitis-B- und/oder auf Hepatitis-C-Virus­infektion gemäß Teil B. III. der Gesund­heits­unter­suchungs-Richt­linie4,56
01744Screening auf Hepatitis-B- und/oder auf Hepatitis-C-Virus­infektion im Rahmen der Übergangs­regelung gemäß Teil B. III. § 7 der Gesund­heits­unter­suchungs-Richt­linie4,56
 
  • Die Gebühren­ordnungs­positionen 01734 und 01744 sind bei Versicherten ab dem voll­endeten 35. Lebens­jahr insgesamt einmalig berechnungs­fähig.
  • Die Gebühren­ordnungs­position 01744 ist zeitlich befristet vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2023 berechnungs­fähig.
 
01865Nachweis von HBs-Antigen und/oder HCV-Anti­körpern11,68
01866Zuschlag zur Gebühren­ordnungs­position
01865 Bestimmung der Hepatitis-B-Virus-DNA
89,55
01867Zuschlag zur Gebühren­ordnungs­position
01865 Nachweis von Hepatitis-C-Virus-RNA
40,05

Quelle: Beschluss des Bewertungs­aus­schusses vom 4. August 2021

Das sind die „Spielregeln“ bei der Abrechnung!

Beim Hepatitis-Screening werden zunächst auf Überweisung von einem Laborarzt oder einem Arzt mit vergleichbarer Qualifikation HBs-Antigen und/oder HCV-Antikörper bestimmt und bei einem positiven Befund auf Virus-Geninformationen getestet.
In diese Richtung zielt das Aufklärungsgespräch im Rahmen des Hepatitis-Screenings. Beide Leistungen sind mit 41 Punkten (4,56 Euro) bewertet, werden extrabudgetär vergütet und können einmalig bei einem Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Ansatz kommen.
Als Laborleistungen wurden die Nrn. 01865 bis 01867 in den EBM aufgenommen (siehe Tabelle). Diese Laborleistungen können zunächst bis zum 31. Dezembers 2025 präventiv veranlasst und erbracht werden. Danach wird der Bewertungsausschuss bis spätestens zum 30. September 2025 eine Anschlussregelung beschließen. Im Falle der Veranlassung erfolgt – wie bei den anderen Laborleistungen im Rahmen des Check-up – keine Anrechnung auf den Laborbonus nach Nr. 32001 EBM.
Der Bewertungsausschuss geht davon aus, dass dieses Screening auf eine Hepatitis-B- und auf eine Hepatitis-C-Virusinfektion zusammen durchgeführt werden. Durch die „und/oder“-Verknüpfung in der Legende der GOP 01734 bzw. 01744 sind diese jedoch auch dann berechnungsfähig, falls – z. B. wegen einer vorhandenen Impfung gegen das Hepatitis-B-Virus – nur ein Screening auf eine Hepatitis-C-Virusinfektion erfolgt. Nach dem Beschluss des G-BA vom 20.11.2020 soll deshalb vor dem Screening auf Hepatitis B der Impfstatus geklärt werden.

Eine kurative Hepatitis-Diagnostik bleibt erhalten!

Zeitgleich ist am 10. August 2021 eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie in Kraft getreten, die Klarheit darüber verschafft, was bei der Hepatitis-Diagnostik im kurativen Fall zu Lasten der GKV möglich ist.
Änderungen in § 11 sowie in der Anlage 1 der SI-RL stellen eine Erweiterung des Leistungsanspruches um serologische Untersuchungen u. a. im Rahmen der Schutzimpfung gegen Hepatitis B dar. Danach haben Versicherte Anspruch auf Leistungen für solche Schutzimpfungen und der Leistungsanspruch ist nicht begrenzt auf die Schutzimpfung selbst, sondern kann auch unmittelbar mit der Schutzimpfung in Zusammenhang stehende Leistungen – wie Beratungen oder serologische Testungen – beinhalten.

Grundsätzlich werden routinemäßige Antikörperbestimmungen vor oder nach Standardimpfungen weiterhin als nicht angebracht und nur in Ausnahmefällen als angezeigt angesehen. Solche Ausnahmen können aber Personen betreffen, bei denen wegen einer vorbestehenden oder zu erwartenden Immundefizienz bzw. -suppression oder wegen einer vorbestehenden Erkrankung ein schwerer Verlauf einer Hepatitis-B-Erkrankung zu erwarten ist, Personen mit einem erhöhten nichtberuflichen oder beruflichen Expositionsrisiko oder im Säuglingsalter geimpfte Personen mit neu aufgetretenem Hepatitis-B-Risiko und unbekanntem Anti-HBs-Titer. In solchen Fällen kann eine serologische Testung (Anti-HBs) auch außerhalb des Hepatitis-Screenings vor einer Impfung erfolgen, z. B. um die Kosten für eine nicht notwendige Impfung zu vermeiden. Eine Kontrolle des Impferfolges hingegen soll nach der neuen SI-RL durch eine serologische Testung vorgenommen werden. Auch bei dieser Leistung wird der Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus nach Nr. 32001 EBM nicht belastet, wenn die Kennziffer 32006 (Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht) in der Abrechnung vermerkt wird.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis in Hofheim/Taunus und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.