2024 – Entlastungen bei der Qualitätssicherung und der elektronischen Versichertenkarte
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Das neue Jahr beginnt auch mit einigen Detailänderungen, die sich indirekt auf die Leistungsabrechnung nach EBM bzw. die Praxiskosten auswirken. In beiden der in der Folge genannten Fälle ist es erfreulicherweise zu Entscheidungen gekommen, die sich positiv auf die Praxisführung auswirken.
QS Sonographie teilweise entbürokratisiert!
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich im Gemeinsamen Ausschuss Qualitätssicherung auf Änderungen der Prüfquoten in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) ab dem 1. Januar 2024 geeinigt.
Die Ultraschall-Vereinbarung (nach § 135 Abs. 2 SGB V) ist ein wesentlicher Bestandteil der vertragsärztlichen Qualitätssicherung. Sie regelt die fachlichen Anforderungen an die Vertragsärztinnen und -ärzte sowie die technischen Anforderungen an die Ultraschallgeräte.
Die Änderungen, die nun vorgenommen wurden, betreffen die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation (Stichprobenprüfung) nach § 11 der Ultraschall-Vereinbarung. Bei Vertragsärztinnen und -ärzten mit einer Genehmigung zur Ultraschalldiagnostik werden künftig bei dem jährlich mindestens zu überprüfenden Anteil (Prüfquote) in den Jahren 2024 und 2025 statt 6 % nur noch 4 % kontrolliert (neue Protokollnotiz 6). Eine Prüfquote von 4 % gilt außerdem weiterhin ab 2026, sofern im Jahr 2024 mindestens 14 KVen diese Quote erfüllen und eine Quote von 90 % an Wiederholungsprüfungen bei erheblichen oder schwerwiegenden Beanstandungen (§ 11 Abs. 5) sowie an Kolloquien bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung (§ 11 Abs. 6) erreichen (Protokollnotiz 6 Nummer 4).
Bis zum 30. September 2025 stellen die Vertragspartner der Ultraschall-Vereinbarung fest, ob dies der Fall war. Grundlage sind die Angaben der KVen gemäß Anlage VII zur Anzahl der im Jahr 2024 durchgeführten Stichprobenprüfungen, Wiederholungsprüfungen und Kolloquien (Protokollnotiz 6 Nummer 3). Wenn weniger als 14 KVen die erforderlichen Quoten erreichen, gilt ab 2026 wieder eine Prüfquote von 6 %.
In den Jahren 2024 und 2025 wird zudem das Bewertungsschema Ultraschalldiagnostik der KBV-Richtlinie (nach § 75 Abs. 7 SGB V) ohne Änderung als Anlage VIII in die Ultraschall-Vereinbarung aufgenommen (Protokollnotiz 6 Nummer 2). Wenn die Vertragspartner feststellen, dass die erforderlichen Quoten im Jahr 2024 erreicht wurden und damit ab 2026 weiterhin eine Prüfquote von 4 % gilt, bleibt Anlage VIII bestehen, gegebenenfalls in einer bis dahin angepassten Form.
Zunächst keine Kürzung bei der TI-Pauschale bei der ePA!
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat zu der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) mitgeteilt, dass Vertragsärztinnen und -ärzte (vorerst) keine Sanktionen zu erwarten haben, wenn sie nicht die aktuelle Version der elektronischen Patientenakte (ePA) in ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) vorhalten.
Das BMG hatte im § 5 Abs. 1 Nr. 2 seiner Festlegung zur TI-Pauschale Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet, die ePA in der jeweils aktuellen Version zu nutzen und dies gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 BMG-Festlegung). Im Verweigerungsfall sind die KVen verpflichtet, eine anteilige Kürzung der TI-Finanzierungspauschale vorzunehmen.
Das BMG hat davon nun Abstand genommen und mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 erklärt, dass bis zur Umsetzung der ePA in der Version 3.0 keine aktuellen Zwischenversionen von den Vertragsärztinnen und -ärzten umgesetzt und entsprechend nachgewiesen werden müssen. Bei ausbleibendem Nachweis zur Unterstützung der aktuellen ePA-Version darf deshalb keine Kürzung der TI-Finanzierungspauschale durch die zuständigen KVen vorgenommen werden.
Dies wird aber relevant, wenn die neue ePA-Version 3.0 vorliegt, die nach dem am 14. Dezember 2023 beschlossenen Digital-Gesetz und den Planungen der gematik ab dem 15. Januar 2025 zur Verfügung stehen soll. Dabei handelt es sich um eine funktionell erweiterte ePA mit der grundlegenden Änderung, dass für Versicherte eine ePA von der Krankenkasse angelegt und von den Vertragsärztinnen und -ärzten sowie weiteren Gesundheitsberufen im Behandlungskontext mit bestimmten Inhalten befüllt werden soll, sofern die Versicherten dem nicht aktiv widersprechen („Opt-out-Verfahren“).
In diesem Zusammenhang hat der Bewertungsausschuss (BA) die Möglichkeit der Berechnung der GOP 01648 (89 Punkte), die zum 31.12.2023 ausgelaufen wäre, bis 14.01.2025 verlängert. Die Leistung umfasst das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Sie ist einmalig pro Patientin bzw. Patient abrechenbar und wird extrabudgetär vergütet. Bei Änderungen kann als Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen und den Grundpauschalen einmal im Behandlungsfall die GOP 01647 (15 Punkte) berechnet werden.
Abrechnung der Leistungen beim Erstkontakt im Quartal
EBM | Legende | Punkte/Euro |
01648 | Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte, | 89/10,62 |
01647 | Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 4, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27, zu den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25, den Gebührenordnungspositionen 01320, 01321 und 30700 und den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, einmal im Behandlungsfall | 15/1,79 |
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.