2024 – Entlastungen bei der Qualitätssicherung und der elektronischen Versichertenkarte

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Das neue Jahr beginnt auch mit einigen Detailänderungen, die sich indirekt auf die Leistungsabrechnung nach EBM bzw. die Praxiskosten auswirken. In beiden der in der Folge genannten Fälle ist es erfreulicherweise zu Entscheidungen gekommen, die sich positiv auf die Praxisführung auswirken.

QS Sonographie teilweise entbürokratisiert!

Die Kassen­ärztliche Bundes­vereinigung (KBV) und der GKV-Spitzen­verband haben sich im Gemein­samen Ausschuss Qualitäts­sicherung auf Änderungen der Prüf­quoten in der Qualitäts­sicherungs­vereinbarung zur Ultra­schall­diagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) ab dem 1. Januar 2024 geeinigt.

Die Ultraschall-Verein­barung (nach § 135 Abs. 2 SGB V) ist ein wesent­licher Bestandteil der vertrags­ärztlichen Qualitäts­sicherung. Sie regelt die fach­lichen Anforderungen an die Vertrags­ärztinnen und -ärzte sowie die technischen Anforde­rungen an die Ultra­schall­geräte.

Die Änderungen, die nun vorgenommen wurden, betreffen die Über­prüfung der ärzt­lichen Dokumentation (Stichproben­prüfung) nach § 11 der Ultra­schall-Verein­barung. Bei Vertrags­ärztinnen und -ärzten mit einer Genehmigung zur Ultra­schall­diagnostik werden künftig bei dem jährlich mindestens zu über­prüfenden Anteil (Prüf­quote) in den Jahren 2024 und 2025 statt 6 % nur noch 4 % kontrolliert (neue Proto­koll­notiz 6). Eine Prüfquote von 4 % gilt außerdem weiter­hin ab 2026, sofern im Jahr 2024 mindestens 14 KVen diese Quote erfüllen und eine Quote von 90 % an Wiederholungs­prüfungen bei erheb­lichen oder schwer­wiegenden Bean­standungen (§ 11 Abs. 5) sowie an Kollo­quien bei nicht bestandener Wieder­holungs­prüfung (§ 11 Abs. 6) erreichen (Proto­koll­notiz 6 Nummer 4).

Bis zum 30. September 2025 stellen die Vertrags­partner der Ultra­schall-Verein­barung fest, ob dies der Fall war. Grundlage sind die Angaben der KVen gemäß Anlage VII zur Anzahl der im Jahr 2024 durch­geführten Stich­proben­prüfungen, Wieder­holungs­prüfungen und Kollo­quien (Proto­koll­notiz 6 Nummer 3). Wenn weniger als 14 KVen die erforder­lichen Quoten erreichen, gilt ab 2026 wieder eine Prüfquote von 6 %.

In den Jahren 2024 und 2025 wird zudem das Bewertungs­schema Ultra­schall­diagnostik der KBV-Richt­linie (nach § 75 Abs. 7 SGB V) ohne Änderung als Anlage VIII in die Ultra­schall-Verein­barung aufge­nommen (Proto­kollnotiz 6 Nummer 2). Wenn die Vertrags­partner feststellen, dass die erforder­lichen Quoten im Jahr 2024 erreicht wurden und damit ab 2026 weiter­hin eine Prüf­quote von 4 % gilt, bleibt Anlage VIII bestehen, gegebenen­falls in einer bis dahin angepassten Form.

Zunächst keine Kürzung bei der TI-Pauschale bei der ePA!

Das Bundesgesundheits­ministerium (BMG) hat zu der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Fest­legung zur Finan­zierung der Telematik­infra­struktur (TI) mitgeteilt, dass Vertrags­ärztinnen und -ärzte (vorerst) keine Sanktionen zu erwarten haben, wenn sie nicht die aktuelle Version der elektro­nischen Patienten­akte (ePA) in ihrem Praxis­verwaltungs­system (PVS) vorhalten.

Das BMG hatte im § 5 Abs. 1 Nr. 2 seiner Festlegung zur TI-Pauschale Vertrags­ärztinnen und -ärzte verpflichtet, die ePA in der jeweils aktuellen Version zu nutzen und dies gegenüber der zuständigen Kassen­ärzt­lichen Vereinigung (KV) nachzu­weisen (§ 4 Abs. 2 BMG-Festlegung). Im Ver­weigerungs­fall sind die KVen verpflichtet, eine anteilige Kürzung der TI-Finanzierungs­pauschale vorzunehmen.

Das BMG hat davon nun Abstand genommen und mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 erklärt, dass bis zur Umsetzung der ePA in der Version 3.0 keine aktuellen Zwischen­versionen von den Vertrags­ärztinnen und -ärzten umgesetzt und entsprechend nachge­wiesen werden müssen. Bei ausblei­bendem Nachweis zur Unter­stützung der aktuellen ePA-Version darf deshalb keine Kürzung der TI-Finanzierungs­pauschale durch die zuständigen KVen vorgenommen werden.

Dies wird aber relevant, wenn die neue ePA-Version 3.0 vorliegt, die nach dem am 14. Dezember 2023 beschlossenen Digital-Gesetz und den Planungen der gematik ab dem 15. Januar 2025 zur Verfügung stehen soll. Dabei handelt es sich um eine funktionell erweiterte ePA mit der grund­legenden Änderung, dass für Versicherte eine ePA von der Kranken­kasse angelegt und von den Vertrags­ärztinnen und -ärzten sowie weiteren Gesundheits­berufen im Behandlungs­kontext mit bestimmten Inhalten befüllt werden soll, sofern die Versicherten dem nicht aktiv wider­sprechen („Opt-out-Verfahren“).

In diesem Zusammenhang hat der Bewertungs­ausschuss (BA) die Möglichkeit der Berech­nung der GOP 01648 (89 Punkte), die zum 31.12.2023 ausgelaufen wäre, bis 14.01.2025 verlängert. Die Leistung umfasst das ers­tmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arzt­briefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Sie ist einmalig pro Patientin bzw. Patient abrechen­bar und wird extra­budgetär vergütet. Bei Änderungen kann als Zusatz­pauschale zu den Versicherten­pauschalen und den Grund­pauschalen einmal im Behandlungs­fall die GOP 01647 (15 Punkte) berechnet werden.

Abrechnung der Leistungen beim Erstkontakt im Quartal

EBMLegendePunkte/Euro

01648

Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte, 
einmalig je Versicherten

89/10,62

01647

Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 4, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27, zu den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25, den Gebührenordnungspositionen 01320, 01321 und 30700 und den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte,
einmal im Behandlungsfall
15/1,79

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.