Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten – was bei verschreibungspflichtigen Produkten zu beachten ist

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Nicht nur bei Arzneimitteln, sondern auch bei Medizin­produkten gibt es die Unter­scheidung zwischen verschreibungs­pflichtig (Rx) und nicht verschreibungs­pflichtig (OTC). Ein Beispiel für ein verschreibungs­pflichtiges Medizin­produkt sind IDROFLOG Augentropfen.

Arzneimittel-Richtlinie regelt Verordnungsfähigkeit

Arzneimittelähnliche Medizin­produkte, wie zum Beispiel Laxanzien, Spül­lösungen oder auch Augen­tropfen, sind nur zulasten der gesetz­lichen Kranken­versicherung (GKV) verordnungs­fähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richt­linie aufgeführt sind. Bei Anlage V handelt es sich somit um eine Positiv­liste: Nur die konkret aufgelisteten Produkte werden unter den genannten Bedingungen erstattet. Dabei spielt es bei der Erstattung keine Rolle, ob das Medizin­produkt verschreibungs­pflichtig ist oder nicht. Eine Übersicht zu den verordnungs­fähigen Medizin­produkten finden Sie auf dem DeutschenArztPortal.

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Privatrezept für IDROFLOG

Da IDROFLOG als arznei­mittel­ähnliches, verschreibungs­pflichtiges Medizin­produkt nicht namentlich in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt ist, ist es nicht erstattungs­fähig. Die Verordnung muss auf einem Privat­rezept erfolgen.

Tipp: Achten Sie auf die Hinweise in Ihrer Verordnungs­software, diese sollte Sie auf die fehlende Verordnungs­fähigkeit hinweisen!